Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
Paragraph 12,
Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung eines Verschollenen ist gegeben, wenn
1.Ziffer einser in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, österreichischer Staatsbürger gewesen ist oder
2.Ziffer 2er Vermögen im Inland hat oder
3.Ziffer 3die Tatsache seines Todes für ein im Inland zu beurteilendes Recht oder Rechtsverhältnis erheblich ist oder
4.Ziffer 4der Antrag auf Todeserklärung vom Ehegatten des Verschollenen gestellt wird und dieser Ehegatte entweder österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und zur Zeit der Eheschließung mit dem Verschollenen österreichischer Staatsbürger gewesen ist.
In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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