§ 9 TDG Empfangsbestätigung

TDG - Dienstleistungsgesetz - TDG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die zuständige Stelle nach § 3 Abs. 3 lit. a hat über einen Antrag auf Genehmigung unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

den Beginn und die Dauer der nach den Verwaltungsvorschriften maßgebenden Entscheidungsfrist,

b)

den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen,

c)

die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

(2) Die zuständige Stelle nach § 3 Abs. 3 lit. a hat über eine Anzeige zur Erlangung einer Genehmigung unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:

a)

den Beginn und die Dauer der nach den Verwaltungsvorschriften maßgeblichen Fristen,

b)

den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen,

c)

die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe.

In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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