§ 16 TDG Verwaltungszusammenarbeit betreffend in anderen Staaten niedergelassene Dienstleistungserbringer

TDG - Dienstleistungsgesetz - TDG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der in diesem anderen Staat niedergelassen ist und im Landesgebiet eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.

(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens niedergelassen ist und im Landesgebiet eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, wenn dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen Staates um Informationen über die Einhaltung von dessen Vorschriften ersuchen.

In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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