(1) Beabsichtigt eine Behörde nach Art. 18 der Dienstleistungs-Richtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, so hat sie zunächst im Weg der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.
(2) Nach Beantwortung des Ersuchens im Sinn des Abs. 1 durch die Behörde des Niederlassungsstaates hat die Behörde im Weg der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsstaates und die Europäische Kommission gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und mitzuteilen,
a) | aus welchen Gründen die von der Behörde des Niederlassungsstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nach Abs. 1 für unzureichend gehalten werden und | |||||||||
b) | warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Art. 18 der Dienstleistungs-Richtlinie erfüllen. |
(3) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens 15 Werktage nach der Absendung der im Abs. 2 genannten Mitteilung getroffen werden.
(4) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungs-Richtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsstaates und der Europäischen Kommission unverzüglich im Weg der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.
(5) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass für das Ersuchen eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens nach Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Dienstleistungs-Richtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Weg der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen worden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.
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