Dieses Gesetz gilt für landesgesetzlich geregelte Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungs-Richtlinie) fallen und von einem in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden.
Das Amt der Landesregierung ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes einheitlicher Ansprechpartner.
(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.
(2) Die §§ 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen im Sinn des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat bei ihm eingebrachte oder an ihn weitergeleitete Anbringen im Sinn des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
a) | an die zuständige Stelle, wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt; | |||||||||
b) | an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, wenn die Voraussetzung der lit. a nicht vorliegt. | |||||||||
Der einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreiter von der Weiterleitung zu verständigen. |
(4) Die Einbringung eines Anbringens im Sinn des Abs. 1 beim einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung vorgesehen, so hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter darauf hinzuweisen.
(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche im Sinn des Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Dienstleister (§ 10 Abs. 2 DSG 2000) der Stellen, die zur Erledigung der bei ihm eingebrachten oder an ihn weitergeleiteten Anbringen im Sinn des Abs. 1 zuständig sind.
(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat den Dienstleistungserbringern und -empfängern folgende allgemeine Informationen aktuell, in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
a) | Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten, | |||||||||
b) | Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind, | |||||||||
c) | Informationen über | |||||||||
1. | die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen und | |||||||||
2. | die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken, | |||||||||
d) | Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen | |||||||||
1. | gegen Entscheidungen der Behörden und | |||||||||
2. | im Fall von Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern, | |||||||||
e) | Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringer und -empfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen. |
(2) Insoweit Auskunftsersuchen über die Informationen nach Abs. 1 hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringer und -empfänger an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen, die Informationen nach Abs. 1 betreffen, unverzüglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger entsprechend zu informieren, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(4) Auf Anfrage eines Dienstleistungserbringers hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 lit. a bis d erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen.
(2) Die Stellen nach § 4 Abs. 1 lit. e, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner ihre Kontaktdaten und Informationen über ihren Aufgabenbereich zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Behörden haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 4 erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Behörden haben den Dienstleistungserbringern und -empfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen nach § 4 Abs. 1 lit. a zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 unverzüglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger entsprechend zu informieren, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.
(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG gegeben sein, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.
(2) Bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.
(1) Anstelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Dienstleistungserbringer vorlegen:
a) | nach Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien, | |||||||||
b) | elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens elektronisch bestätigt ist. |
(2) Dienstleistungserbringer können bei den Behörden nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu bestätigen.
(1) Die zuständige Stelle nach § 3 Abs. 3 lit. a hat über einen Antrag auf Genehmigung unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
a) | den Beginn und die Dauer der nach den Verwaltungsvorschriften maßgebenden Entscheidungsfrist, | |||||||||
b) | den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen, | |||||||||
c) | die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe. |
(2) Die zuständige Stelle nach § 3 Abs. 3 lit. a hat über eine Anzeige zur Erlangung einer Genehmigung unverzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
a) | den Beginn und die Dauer der nach den Verwaltungsvorschriften maßgeblichen Fristen, | |||||||||
b) | den Hinweis auf einen möglichen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG und dessen Rechtsfolgen, | |||||||||
c) | die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe. |
(1) Sofern die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt eine auf Antrag zu erteilende Genehmigung von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid darüber nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist.
(2) Die Entscheidungsfrist nach Abs. 1 beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Verlängerung der Entscheidungsfrist ist zu begründen und noch vor dem Ablauf der ursprünglichen Frist den Parteien mitzuteilen.
(3) Anträge in Verfahren nach Abs. 1 sind schriftlich einzubringen. Die Entscheidungsfrist beginnt erst mit dem Vorliegen eines mängelfreien Antrages zu laufen. Im Fall eines Mängelbehebungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(4) Die Behörde hat den Eintritt der Rechtsfolge nach Abs. 1 unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Zustellung der Bestätigung einen Bescheid darüber zu begehren. In der Bestätigung ist auf dieses Recht hinzuweisen.
(5) Auf Genehmigungen im Sinn des Abs. 1 sind die §§ 68, 69 und 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
(6) In der Empfangsbestätigung ist auf die Rechtsfolge nach Abs. 1, die Möglichkeit der Verlängerung der Entscheidungsfrist nach Abs. 2 sowie die Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung einer Bestätigung nach Abs. 4 hinzuweisen.
(1) Die Behörden sind im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zur Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens verpflichtet.
(2) Im Fall ihrer Unzuständigkeit hat die Behörde ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die zuständige Behörde zu übermitteln. Zweifelt die Behörde am Vorliegen einer innerstaatlichen Zuständigkeit, so hat sie das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an die Verbindungsstelle zu übermitteln.
(3) Behörde im Sinn dieses Abschnittes ist auch das Landesverwaltungsgericht.
(1) Das Amt der Landesregierung ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes Verbindungsstelle.
(2) Die Behörden können die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen, wenn im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten im Sinn des Abs. 3 auftreten.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
a) | wenn eine Behörde keinen Zugang zum Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI) hat, | |||||||||
b) | bei der Übermittlung von Informationen im Sinn von Art. 10 Abs. 3 der Dienstleistungs-Richtlinie zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich sind, | |||||||||
c) | bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat. |
(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 17 und 18 tätig zu werden.
(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, so hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften zur Umsetzung anderer Rechtsakte der Europäischen Union eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
(1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 15 bis 18 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können, und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.
(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, wenn sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.
(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens angeforderten Informationen nur übermitteln, wenn diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat. Anderenfalls ist das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen. Die von der Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie nach den §§ 15 bis 18 angefordert oder übermittelt worden sind.
(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 15 bis 18 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:
a) | Name, Kontaktdaten, Rechtsform, Niederlassung und Registereintragung des Dienstleistungserbringers, | |||||||||
b) | Rechtmäßigkeit der Ausübung der Dienstleistung, | |||||||||
c) | Dokumente des Dienstleistungserbringers, wie insbesondere der Gesellschaftsvertrag, | |||||||||
d) | Vertretung des Dienstleistungserbringers, | |||||||||
e) | Versicherungsschutz des Dienstleistungserbringers, | |||||||||
f) | Konformitätsprüfungen und Zertifizierungsdienste, | |||||||||
g) | Ausrüstungsgegenstände, | |||||||||
h) | tatsächliches Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Dienstleistungserbringer und einer bestimmten Person, | |||||||||
i) | Insolvenz, | |||||||||
j) | gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer oder Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft, | |||||||||
k) | Informationspflichten des Dienstleistungserbringers, | |||||||||
l) | kommerzielle Kommunikation des Dienstleistungserbringers im Sinn des Art. 4 Z 12 der Dienstleistungs-Richtlinie, | |||||||||
m) | Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt aufgrund einer Dienstleistung, | |||||||||
n) | Informationen nach Abs. 2. |
(5) Informationen nach den §§ 15 bis 18 sind grundsätzlich im Weg des IMI auszutauschen. In dringenden Fällen oder dann, wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.
(6) Von Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens angeforderte Informationen sind unverzüglich zu übermitteln.
(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 15 bis 18 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten bzw. empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung bzw. des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 15 bis 18 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.
(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, so hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.
(1) Die Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Landesgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens erbracht worden ist oder wird oder dort Schaden verursacht hat.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Landesgebiet niedergelassen ist und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, wenn dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Landesgebiet niedergelassen ist und in diesem anderen Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
(1) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der in diesem anderen Staat niedergelassen ist und im Landesgebiet eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens niedergelassen ist und im Landesgebiet eine Dienstleistung erbringt oder eine Niederlassung plant, die Behörde dieses Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, wenn dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Sie kann ferner die Behörde des anderen Staates um Informationen über die Einhaltung von dessen Vorschriften ersuchen.
(1) Beabsichtigt eine Behörde nach Art. 18 der Dienstleistungs-Richtlinie Maßnahmen in Bezug auf die Sicherheit der Dienstleistung zu ergreifen, so hat sie zunächst im Weg der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsstaates über die Dienstleistung und den Sachverhalt zu informieren und diese zu ersuchen, Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer zu ergreifen.
(2) Nach Beantwortung des Ersuchens im Sinn des Abs. 1 durch die Behörde des Niederlassungsstaates hat die Behörde im Weg der Verbindungsstelle die Behörde des Niederlassungsstaates und die Europäische Kommission gegebenenfalls über die beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und mitzuteilen,
a) | aus welchen Gründen die von der Behörde des Niederlassungsstaates getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen nach Abs. 1 für unzureichend gehalten werden und | |||||||||
b) | warum die beabsichtigten Maßnahmen die Voraussetzungen des Art. 18 der Dienstleistungs-Richtlinie erfüllen. |
(3) Die beabsichtigten Maßnahmen dürfen frühestens 15 Werktage nach der Absendung der im Abs. 2 genannten Mitteilung getroffen werden.
(4) In dringenden Fällen kann die Behörde abweichend von dem in den Abs. 1, 2 und 3 festgelegten Verfahren Maßnahmen gemäß Art. 18 der Dienstleistungs-Richtlinie ergreifen, die sie der Behörde des Niederlassungsstaates und der Europäischen Kommission unverzüglich im Weg der Verbindungsstelle unter Begründung der Dringlichkeit mitzuteilen hat.
(5) Die Behörde hat den Sachverhalt, der Anlass für das Ersuchen eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens nach Art. 35 Abs. 2 erster Satz der Dienstleistungs-Richtlinie ist, unverzüglich zu überprüfen und der ersuchenden Behörde im Weg der Verbindungsstelle unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen getroffen worden oder beabsichtigt sind oder aus welchen Gründen keine Maßnahme getroffen wird.
(1) Erlangt eine Behörde Kenntnis von einem Verhalten eines Dienstleistungserbringers, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, so hat sie im Weg der Verbindungsstelle unverzüglich die Behörden sowie die anderen betroffenen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und die Europäische Kommission zu informieren, wenn eine solche Meldung erforderlich ist. Der Dienstleistungserbringer muss in der Meldung so genau wie möglich bezeichnet werden.
(2) Die Verbindungsstelle hat Meldungen anderer EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens nach Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 der Dienstleistungs-Richtlinie betreffend einen Dienstleistungserbringer, von dem eine ernste Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.
(3) Wenn dies zweckmäßig ist, kann die Behörde in Bezug auf eine nach Abs. 1 oder 2 erfolgte Vorwarnung im Weg der Verbindungsstelle den Behörden, den anderen betroffenen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Europäischen Kommission zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen oder Fragen an sie richten.
(4) Die Behörde hat den betroffenen Dienstleistungserbringer unverzüglich über eine Meldung nach Abs. 1 oder 2 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtig zu stellen oder zurückzuziehen.
Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
a) | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013, | |||||||||
b) | E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013. |
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben mit Ausnahme jener nach dem 4. Abschnitt sind, sofern sie mit Verfahren im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Zusammenhang stehen, solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, S. 36, umgesetzt.
Gesetz vom 16. November 2011, mit dem allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der Dienstleistungs-Richtlinie erlassen werden (Tiroler Dienstleistungsgesetz – TDG)
StF: LGBl. Nr. 124/2011
Änderung
STF: LGBl. Nr. 124/2011 - Landtagsmaterialien: 611/11
LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12
LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt | |
Geltungsbereich | |
2. Abschnitt | |
Amt der Landesregierung als einheitlicher Ansprechpartner | |
Anbringen | |
Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners | |
Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners | |
Informationspflichten der Behörden | |
Elektronisches Verfahren | |
Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien | |
3. Abschnitt | |
Empfangsbestätigung | |
Entscheidung über Genehmigungsanträge | |
4. Abschnitt | |
Zuständigkeiten | |
Verbindungsstelle | |
Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit | |
Grundsätze | |
Verwaltungszusammenarbeit betreffend im Landesgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer | |
Verwaltungszusammenarbeit betreffend in anderen Staaten niedergelassene Dienstleistungserbringer | |
Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall | |
Vorwarnmechanismus | |
5. Abschnitt | |
Verweisungen auf Bundesrecht | |
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde | |
Umsetzungshinweis | |
Inkrafttreten | |
Der Landtag hat beschlossen: