§ 5 TDG Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

TDG - Dienstleistungsgesetz - TDG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 1 lit. a bis d erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen.

(2) Die Stellen nach § 4 Abs. 1 lit. e, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner ihre Kontaktdaten und Informationen über ihren Aufgabenbereich zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörden haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 4 Abs. 4 erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 TDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 TDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 TDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 TDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 TDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 TDG
§ 6 TDG