(1) Die Behörden haben den Dienstleistungserbringern und -empfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen nach § 4 Abs. 1 lit. a zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 unverzüglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger entsprechend zu informieren, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.
0 Kommentare zu § 6 TDG