§ 6 TDG Informationspflichten der Behörden

TDG - Dienstleistungsgesetz - TDG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Behörden haben den Dienstleistungserbringern und -empfängern auf Anfrage in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch allgemeine aktuelle Informationen über die gewöhnliche Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Anforderungen nach § 4 Abs. 1 lit. a zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Behörde hat Anfragen nach Abs. 1 unverzüglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger entsprechend zu informieren, wenn die Anfrage fehlerhaft oder unbegründet ist.

In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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