(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes können schriftliche Anbringen auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.
(2) Die §§ 13 Abs. 2, 5 und 6 sowie 33 Abs. 3 AVG sind auf Anbringen im Sinn des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat bei ihm eingebrachte oder an ihn weitergeleitete Anbringen im Sinn des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub weiterzuleiten:
a) | an die zuständige Stelle, wenn für die Behandlung des Anbringens eine Behörde sachlich zuständig ist, deren Sprengel sich mit dem Landesgebiet zumindest teilweise deckt; | |||||||||
b) | an einen anderen einheitlichen Ansprechpartner, wenn die Voraussetzung der lit. a nicht vorliegt. | |||||||||
Der einheitliche Ansprechpartner hat den Einschreiter von der Weiterleitung zu verständigen. |
(4) Die Einbringung eines Anbringens im Sinn des Abs. 1 beim einheitlichen Ansprechpartner gilt außer im Fall des § 42 Abs. 1 erster Satz AVG als Einbringung bei der zuständigen Stelle. Ist in den Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Form der Einbringung vorgesehen, so hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter darauf hinzuweisen.
(5) Langen beim einheitlichen Ansprechpartner andere Anbringen als solche im Sinn des Abs. 1 ein, so hat er diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.
(6) Der einheitliche Ansprechpartner ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt gesetzlicher Dienstleister (§ 10 Abs. 2 DSG 2000) der Stellen, die zur Erledigung der bei ihm eingebrachten oder an ihn weitergeleiteten Anbringen im Sinn des Abs. 1 zuständig sind.
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