(1) Das Amt der Landesregierung ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes Verbindungsstelle.
(2) Die Behörden können die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen, wenn im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten im Sinn des Abs. 3 auftreten.
(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere
a) | wenn eine Behörde keinen Zugang zum Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI) hat, | |||||||||
b) | bei der Übermittlung von Informationen im Sinn von Art. 10 Abs. 3 der Dienstleistungs-Richtlinie zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich sind, | |||||||||
c) | bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat. |
(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 17 und 18 tätig zu werden.
(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, so hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.
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