§ 7 TDG Elektronisches Verfahren

TDG - Dienstleistungsgesetz - TDG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG gegeben sein, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.

(2) Bei den Behörden müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.

In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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