§ 2 TDG Amt der Landesregierung als einheitlicher Ansprechpartner

TDG - Dienstleistungsgesetz - TDG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Das Amt der Landesregierung ist im Geltungsbereich dieses Gesetzes einheitlicher Ansprechpartner.

In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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