(1) Sofern die Verwaltungsvorschriften dies vorsehen, gilt eine auf Antrag zu erteilende Genehmigung von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid darüber nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen worden ist.
(2) Die Entscheidungsfrist nach Abs. 1 beträgt drei Monate, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Verlängerung der Entscheidungsfrist ist zu begründen und noch vor dem Ablauf der ursprünglichen Frist den Parteien mitzuteilen.
(3) Anträge in Verfahren nach Abs. 1 sind schriftlich einzubringen. Die Entscheidungsfrist beginnt erst mit dem Vorliegen eines mängelfreien Antrages zu laufen. Im Fall eines Mängelbehebungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(4) Die Behörde hat den Eintritt der Rechtsfolge nach Abs. 1 unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist den Parteien des Verfahrens zuzustellen. Jede Partei hat das Recht, binnen vier Wochen nach der Zustellung der Bestätigung einen Bescheid darüber zu begehren. In der Bestätigung ist auf dieses Recht hinzuweisen.
(5) Auf Genehmigungen im Sinn des Abs. 1 sind die §§ 68, 69 und 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
(6) In der Empfangsbestätigung ist auf die Rechtsfolge nach Abs. 1, die Möglichkeit der Verlängerung der Entscheidungsfrist nach Abs. 2 sowie die Verpflichtung der Behörde zur Ausstellung einer Bestätigung nach Abs. 4 hinzuweisen.
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