(1) Anstelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann der Dienstleistungserbringer vorlegen:
a) | nach Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien, | |||||||||
b) | elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens elektronisch bestätigt ist. |
(2) Dienstleistungserbringer können bei den Behörden nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur (§ 19 E-GovG) zu bestätigen.
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