(1) Die Behörden haben die von ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu treffenden Kontroll- und Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf im Landesgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer auch dann zu ergreifen, wenn die Dienstleistung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens erbracht worden ist oder wird oder dort Schaden verursacht hat.
(2) Die Behörde hat im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Landesgebiet niedergelassen ist und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, die Behörde dieses Staates um die Übermittlung von Informationen und die Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen zu ersuchen, wenn dies für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(3) Auf Ersuchen der Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens in Bezug auf einen Dienstleistungserbringer, der im Landesgebiet niedergelassen ist und in diesem anderen Staat eine Dienstleistung erbringt, eine Niederlassung plant oder niedergelassen ist, hat die Behörde die erforderlichen Informationen zu übermitteln, die erbetenen Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen vorzunehmen und die ersuchende Behörde über die Ergebnisse und gegebenenfalls veranlassten Maßnahmen zu informieren.
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