(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat den Dienstleistungserbringern und -empfängern folgende allgemeine Informationen aktuell, in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
a) | Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten, | |||||||||
b) | Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind, | |||||||||
c) | Informationen über | |||||||||
1. | die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen und | |||||||||
2. | die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken, | |||||||||
d) | Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen | |||||||||
1. | gegen Entscheidungen der Behörden und | |||||||||
2. | im Fall von Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern, | |||||||||
e) | Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringer und -empfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen. |
(2) Insoweit Auskunftsersuchen über die Informationen nach Abs. 1 hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringer und -empfänger an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen, die Informationen nach Abs. 1 betreffen, unverzüglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger entsprechend zu informieren, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(4) Auf Anfrage eines Dienstleistungserbringers hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
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