§ 4 TDG Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

TDG - Dienstleistungsgesetz - TDG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat den Dienstleistungserbringern und -empfängern folgende allgemeine Informationen aktuell, in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

a)

Informationen über die Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung, die für im Landesgebiet tätige Dienstleistungserbringer gelten, insbesondere über die dabei einzuhaltenden Verfahren und Formalitäten,

b)

Informationen über die Behörden, die für Verfahren betreffend die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistung zuständig sind,

c)

Informationen über

1.

die Verfügbarkeit öffentlicher Register und Datenbanken über Dienstleistungserbringer und Dienstleistungen und

2.

die Bedingungen des Zugangs zu diesen Registern und Datenbanken,

d)

Informationen über Rechtsschutzeinrichtungen

1.

gegen Entscheidungen der Behörden und

2.

im Fall von Streitigkeiten zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Dienstleistungserbringern,

e)

Informationen über Stellen, die zwar keine Behörden sind, aber Dienstleistungserbringer und -empfänger praktisch unterstützen, insbesondere die gesetzlichen beruflichen Vertretungen.

(2) Insoweit Auskunftsersuchen über die Informationen nach Abs. 1 hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner die Dienstleistungserbringer und -empfänger an die Behörden oder zuständigen Stellen zu verweisen.

(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen, die Informationen nach Abs. 1 betreffen, unverzüglich zu beantworten oder die Dienstleistungserbringer und -empfänger entsprechend zu informieren, wenn das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

(4) Auf Anfrage eines Dienstleistungserbringers hat der einheitliche Ansprechpartner den Verfahrensstand bei der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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