§ 14 TDG Grundsätze

TDG - Dienstleistungsgesetz - TDG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Behörden haben die ihnen in Bezug auf innerstaatliche Sachverhalte zukommenden Ermittlungs- oder Übermittlungsbefugnisse auch in den Fällen der Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 15 bis 18 auszuüben. Insbesondere dürfen die Behörden Informationen nur dann übermitteln, wenn sie über diese rechtmäßig verfügen oder diese rechtmäßig ermitteln können, und soweit deren Übermittlung notwendig und verhältnismäßig ist.

(2) Disziplinarmaßnahmen, Verwaltungsstrafen oder strafrechtliche Sanktionen dürfen nur mitgeteilt werden, wenn sie rechtskräftig und von direkter Bedeutung für die Kompetenz oder die berufliche Zuverlässigkeit des Dienstleistungserbringers sind. Dabei ist anzugeben, aufgrund welcher Rechtsvorschriften der Dienstleistungserbringer verurteilt oder bestraft wurde. Der Dienstleistungserbringer ist unverzüglich zu informieren.

(3) In einem Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit hat die Behörde ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft zu machen. Die Behörde darf die von der Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens angeforderten Informationen nur übermitteln, wenn diese ihre Zuständigkeit und die Erforderlichkeit des Inhalts und des Umfangs der erbetenen Informationen glaubhaft gemacht hat. Anderenfalls ist das Ersuchen unter Hinweis darauf zurückzustellen. Die von der Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates des EWR-Abkommens übermittelten Informationen dürfen nur für die Angelegenheit verwendet werden, für die sie nach den §§ 15 bis 18 angefordert oder übermittelt worden sind.

(4) Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 15 bis 18 können insbesondere folgende Daten übermittelt werden:

a)

Name, Kontaktdaten, Rechtsform, Niederlassung und Registereintragung des Dienstleistungserbringers,

b)

Rechtmäßigkeit der Ausübung der Dienstleistung,

c)

Dokumente des Dienstleistungserbringers, wie insbesondere der Gesellschaftsvertrag,

d)

Vertretung des Dienstleistungserbringers,

e)

Versicherungsschutz des Dienstleistungserbringers,

f)

Konformitätsprüfungen und Zertifizierungsdienste,

g)

Ausrüstungsgegenstände,

h)

tatsächliches Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Dienstleistungserbringer und einer bestimmten Person,

i)

Insolvenz,

j)

gemeinsame Ausübung unterschiedlicher Tätigkeiten durch den Dienstleistungserbringer oder Ausübung solcher Tätigkeiten in einer Partnerschaft,

k)

Informationspflichten des Dienstleistungserbringers,

l)

kommerzielle Kommunikation des Dienstleistungserbringers im Sinn des Art. 4 Z 12 der Dienstleistungs-Richtlinie,

m)

Bestehen einer Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen oder für die Umwelt aufgrund einer Dienstleistung,

n)

Informationen nach Abs. 2.

(5) Informationen nach den §§ 15 bis 18 sind grundsätzlich im Weg des IMI auszutauschen. In dringenden Fällen oder dann, wenn dies aus sonstigen Gründen ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, können diese Informationen auch auf andere Weise ausgetauscht werden.

(6) Von Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten des EWR-Abkommens angeforderte Informationen sind unverzüglich zu übermitteln.

(7) Bei der Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 15 bis 18 ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten protokolliert wird. Diese Protokollierung hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten bzw. empfangenen Daten, das Datum der Übermittlung bzw. des Empfangs und die Bezeichnung der beteiligten Behörde zu umfassen. Darüber hinaus ist die im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 15 bis 18 für die innerstaatliche Behörde tätige Person zu protokollieren.

(8) Treten bei der Beantwortung eines Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit Schwierigkeiten auf, so hat die ersuchte Behörde umgehend die ersuchende Behörde zu informieren.

In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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