Dienstleistungsgesetz - TDG, Tiroler (TDG) Fundstelle

TDG - Dienstleistungsgesetz - TDG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Gesetz vom 16. November 2011, mit dem allgemeine Bestimmungen zur Umsetzung der Dienstleistungs-Richtlinie erlassen werden (Tiroler Dienstleistungsgesetz – TDG)
StF: LGBl. Nr. 124/2011

Änderung

STF: LGBl. Nr. 124/2011 - Landtagsmaterialien: 611/11

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

2. Abschnitt
Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde

§ 2

Amt der Landesregierung als einheitlicher Ansprechpartner

§ 3

Anbringen

§ 4

Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners

§ 5

Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

§ 6

Informationspflichten der Behörden

§ 7

Elektronisches Verfahren

§ 8

Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

3. Abschnitt
Genehmigungen

§ 9

Empfangsbestätigung

§ 10

Entscheidung über Genehmigungsanträge

4. Abschnitt
Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

§ 11

Zuständigkeiten

§ 12

Verbindungsstelle

§ 13

Ausnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

§ 14

Grundsätze

§ 15

Verwaltungszusammenarbeit betreffend im Landesgebiet niedergelassene Dienstleistungserbringer

§ 16

Verwaltungszusammenarbeit betreffend in anderen Staaten niedergelassene Dienstleistungserbringer

§ 17

Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall

§ 18

Vorwarnmechanismus

5. Abschnitt
Verweisungen, Umsetzungshinweis, Inkrafttreten

§ 19

Verweisungen auf Bundesrecht

§ 20

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 21

Umsetzungshinweis

§ 22

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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