Gesamte Rechtsvorschrift TabakStG

Tabaksteuergesetz

TabakStG
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Stand der Gesetzesgebung: 09.12.2022

1. Allgemeines - Steuergebiet, Steuergegenstand

§ 1 TabakStG


(1) Tabakwaren, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer).

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Für die Erhebung der Tabaksteuer ist das Zollamt Österreich zuständig.

§ 2 TabakStG


Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Zigaretten;

2.

Zigarren und Zigarillos;

3.

Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);

4.

Tabak zum Erhitzen.

§ 3 TabakStG


(1) Falls sie sich als solche zum Rauchen eignen und aufgrund ihrer Eigenschaften und der normalen Verbrauchererwartungen ausschließlich dafür bestimmt sind, gelten als Zigarren oder Zigarillos:

1.

Tabakrollen, die ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben;

2.

Tabakrollen, die mit gerissenem Mischtabak gefüllt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt – gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück –, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück mindestens 2,3 g und höchstens 10 g und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt.

(2) Zigaretten sind Tabakstränge,

1.

die sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach Abs. 1 sind oder

2.

die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden oder

3.

die durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.

(3) Rauchtabak sind

1.

geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, oder

2.

zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf aufgemachte Tabakabfälle, die nicht Tabakwaren nach Abs. 1 oder 2 sind. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten als „Tabakabfälle“ Überreste von Tabakblättern und bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung von Tabakwaren anfallende Nebenerzeugnisse.

(4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,5 mm aufweisen. Anderer Rauchtabak gilt als Feinschnitt, wenn er für die Herstellung selbstgedrehter Zigaretten bestimmt oder aufgemacht ist.

(5) Als Zigarren oder Zigarillos gelten auch Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

(6) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten auch Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 erfüllen. Erzeugnisse, die keinen Tabak enthalten, gelten nicht als Tabakwaren, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.

(7) Tabak zum Erhitzen sind Tabakprodukte, die sich nicht unmittelbar zum Rauchen eignen, nicht Zigaretten oder Rauchtabak nach Abs. 2 oder 3 sind und dafür vorgesehen sind, in Teilen oder vollständig durch Erhitzen ohne einen Abbrand des Tabaks konsumiert zu werden, und hierbei einen inhalierbaren Dampf freisetzen.

(8) Als Tabak zum Erhitzen gelten auch Erzeugnisse, die teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 7 erfüllen.

§ 3a TabakStG


Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1.

Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;

2.

Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019, S. 54;

3.

Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);

4.

anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;

5.

Drittgebiete:

a)

die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und

b)

die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

6.

Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Art. 3 Z 5 der Systemrichtlinie;

7.

Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;

8.

Einfuhr: Die Überlassung von Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 201 des Zollkodex;

9.

Ort der Einfuhr:

a)

bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an denen sich die Tabakwaren bei ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befinden;

b)

beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen sind;

10.

Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Tabakwaren in das Zollgebiet der Union, welche nicht gemäß Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die gemäß Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Tabakwaren zollpflichtig gewesen wären.

§ 4 TabakStG


  1. (1)Absatz einsDie Tabaksteuer beträgt:
    1. 1.Ziffer einsfür Zigaretten
      1. a)Litera awenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. Oktober 2020 entsteht, 37,5% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 58 Euro je 1 000 Stück;wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. Oktober 2020 entsteht, 37,5% des Kleinverkaufspreises (Paragraph 5,) und 58 Euro je 1 000 Stück;
      2. b)Litera bwenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. September 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 36% des Kleinverkaufspreises und 63 Euro je 1 000 Stück;
      3. c)Litera cwenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 34,5% des Kleinverkaufspreises und 68 Euro je 1 000 Stück;
      4. d)Litera dwenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises und 73 Euro je 1 000 Stück;
    2. 2.Ziffer 2für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;
    3. 3.Ziffer 3für Feinschnitt
      1. a)Litera awenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2018 und vor dem 1. Oktober 2020 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je Kilogramm;
      2. b)Litera bwenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. September 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 120 Euro je Kilogramm;
      3. c)Litera cwenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 130 Euro je Kilogramm;
      4. d)Litera dwenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm;
    4. 4.Ziffer 4für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises;
    5. 5.Ziffer 5für Tabak zum Erhitzen
      1. a)Litera awenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2019 und vor dem 1. Oktober 2020 entsteht, 110 Euro je Kilogramm Tabak;
      2. b)Litera bwenn die Tabaksteuerschuld nach dem 30. September 2020 und vor dem 1. April 2021 entsteht, 123 Euro je Kilogramm Tabak;
      3. c)Litera cwenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2021 und vor dem 1. April 2022 entsteht, 136 Euro je Kilogramm Tabak;
      4. d)Litera dwenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 entsteht, 149 Euro je Kilogramm Tabak.
  2. (2)Absatz 2Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueranteil für zwei Zigaretten erhoben, wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 8 cm, jedoch höchstens 11 cm hat. Wenn der Tabakstrang, Filter und Mundstück nicht inbegriffen, eine Länge von mehr als 11 cm hat, wird darüber hinaus der stückbezogene Steueranteil je weitere begonnene 3 cm Länge erhoben.
  3. (3)Absatz 3Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 150 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 150 Euro je 1 000 Stück. Abs. 7 letzter Satz ist anzuwenden.Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Absatz 4,) oder unter 150 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, mindestens jedoch 150 Euro je 1 000 Stück. Absatz 7, letzter Satz ist anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Zigaretten wird aus dem Gesamtwert aller in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten, berechnet.
  5. (5)Absatz 5Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Feinschnitt wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Feinschnitttabaks, berechnet.
  6. (6)Absatz 6Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Tabak zum Erhitzen wird aus dem Gesamtwert des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Tabaks zum Erhitzen in Kilogramm, berechnet.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 1. März jedes Jahres
    1. a)Litera aden anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 4,den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Absatz 4,,
    2. b)Litera bden anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 5,den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Absatz 5,,
    3. c)Litera cden anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Tabak zum Erhitzen ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 6,den anhand der Daten zu allen im vorangegangenen Kalenderjahr in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen an Tabak zum Erhitzen ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Absatz 6,,
    jeweils aufgerundet auf vier Nachkommastellen, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Die neu ermittelten gewichteten Durchschnittspreise gelten jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres und sind den Berechnungen der Tabaksteuer für Zigaretten bzw. Feinschnitt zugrunde zu legen, für die bzw. den die Tabaksteuerschuld vor dem 1. April des Jahres entsteht, für das ein neu ermittelter gewichteter Durchschnittspreis kundgemacht wird.
  8. (8)Absatz 8Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Abs. 4 bis 7 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das bei der Ermittlung und Kundmachung der gewichteten Durchschnittspreise nach Absatz 4 bis 7 einzuhaltende Verfahren näher zu regeln.
  9. (9)Absatz 9Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass Steuersätze nach Abs. 1 Z 1 lit. b, c, d und e, Z 2 lit. b, c, d und e, Z 3 lit. b, c, d und e sowie Z 5 lit. b, c, d und e und die in Abs. 3 genannte Mindestverbrauchsteuer erst zu einem späteren als dem jeweils angegebenen Zeitpunkt anwendbar werden, sofern dies die Inflationsentwicklung erfordert, um wirksame und gezielte Preisdämpfungsmaßnahmen setzen zu können.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung vorzusehen, dass Steuersätze nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, c, d und e, Ziffer 2, Litera b,, c, d und e, Ziffer 3, Litera b,, c, d und e sowie Ziffer 5, Litera b,, c, d und e und die in Absatz 3, genannte Mindestverbrauchsteuer erst zu einem späteren als dem jeweils angegebenen Zeitpunkt anwendbar werden, sofern dies die Inflationsentwicklung erfordert, um wirksame und gezielte Preisdämpfungsmaßnahmen setzen zu können.

§ 5 TabakStG


  1. (1)Absatz einsKleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis.
  2. (2)Absatz 2Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Absatz eins, nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (Paragraph 10, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.
  3. (3)Absatz 3Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak und Tabak zum Erhitzen je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist, vertreten lassen.
  5. (5)Absatz 5Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers von der Monopolverwaltung GmbH im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt.Der Kleinverkaufspreis (Absatz eins,) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers von der Monopolverwaltung GmbH im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß Paragraph 9, des Tabakmonopolgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt.
  6. (6)Absatz 6Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren nur zu den in der Wiener Zeitung veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.
  7. (7)Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Veröffentlichung von Kleinverkaufspreisen abweichend von Abs. 5 und 6 näher zu regeln, insbesondere um dieses auf ein elektronisches Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung GmbH eine elektronische Datenbank einrichtet und betreibt, über die Informationen im Zusammenhang mit Kleinverkaufspreisen erfasst und verarbeitet werden können. In der Verordnung ist insbesondere zu regeln, dass die technischen Anforderungen von der Monopolverwaltung GmbH zu definieren und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen sind, welche technischen Anforderungen von diesen zu erfüllen sind und dass Änderungen an den Anforderungen den Betroffenen in einem angemessenen Zeitraum vor Umsetzung bekannt zu geben sind.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren zur Veröffentlichung von Kleinverkaufspreisen abweichend von Absatz 5 und 6 näher zu regeln, insbesondere um dieses auf ein elektronisches Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung GmbH eine elektronische Datenbank einrichtet und betreibt, über die Informationen im Zusammenhang mit Kleinverkaufspreisen erfasst und verarbeitet werden können. In der Verordnung ist insbesondere zu regeln, dass die technischen Anforderungen von der Monopolverwaltung GmbH zu definieren und den Betroffenen zur Verfügung zu stellen sind, welche technischen Anforderungen von diesen zu erfüllen sind und dass Änderungen an den Anforderungen den Betroffenen in einem angemessenen Zeitraum vor Umsetzung bekannt zu geben sind.

§ 6 TabakStG


(1) Von der Tabaksteuer sind befreit:

1.

Tabakwaren, die

a)

zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, oder

b)

für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen außerhalb eines Steuerlagers

verwendet werden, sofern diese Verwendung gemäß § 8 bewilligt wurde (Tabakwarenverwendungsbetrieb);

2.

Tabakwaren, die für Zwecke eines Steuerlagers (§ 13 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht werden;

3.

Tabakwaren, die für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen werden;

4.

Tabakwaren, die unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt werden;

(Anm.: Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung

1.

im Falle der Einfuhr von Tabakwaren (§ 25) deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,

2.

die steuerfreie Verbringung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist,

3.

den steuerfreien Bezug von Tabakwaren im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung durch nach Art. 11 Abs. 1 der Systemrichtlinie begünstigte Personen und Einrichtungen zu regeln sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

4.

zur Durchführung insbesondere von Art. 13 und 49 der Systemrichtlinie Unternehmen auf Flughäfen oder an Bord von Flugzeugen oder Schiffen zu gestatten, Tabakwaren zu beziehen und im grenzüberschreitenden Reiseverkehr steuerfrei zum Verbrauch an Bord oder im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

5.

die Tabaksteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

§ 7 TabakStG


(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren,

1.

die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind oder

2.

die auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines registrierten Empfängers (§ 19) außerhalb eines Steuerlagers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind.

(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Empfänger.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 74 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme, Vernichtung oder Vergällung der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.

2. Verfahren der Steuerbefreiung - Tabakwarenverwendungsbetriebe

§ 8 TabakStG


(1) Tabakwarenverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Tabakwaren zu erteilen, die für einen im § 6 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden sollen.

(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.

(4) Für Tabakwarenverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung der Tabakwaren stehen. Liegt im Zeitpunkt der Abgabe der Tabakwaren keine gültige Bewilligung nach Abs. 1 mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.

3. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

§ 9 TabakStG


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld durch Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

1.

die Wegbringung aus einem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 13) anschließt, oder durch die Entnahme oder Abgabe zum Verbrauch in einem Steuerlager;

2.

die gewerbliche Herstellung (§ 14 Abs. 1) ohne Bewilligung;

3.

eine Unregelmäßigkeit nach § 24 bei der Beförderung unter Steueraussetzung;

4.

die Einfuhr, ohne dass sich am Ort der Einfuhr ein Steueraussetzungsverfahren anschließt;

5.

den unrechtmäßigen Eingang in das Steuergebiet, es sei denn eine Einfuhrzollschuld erlischt nach Art. 124 Abs. 1 lit. e, f, g oder k des Zollkodex.

(2) Werden Tabakwaren, die in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen oder abgegeben wurden, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht durch eine solche Wegbringung keine weitere Steuerschuld.

(3) Werden Tabakwaren, die nach § 6 Abs. 1 Z 1 steuerfrei sind, bestimmungswidrig verwendet oder aus dem Tabakwarenverwendungsbetrieb weggebracht, so entsteht dadurch die Steuerschuld. Kann der Verbleib der Tabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als bestimmungswidrig verwendet. Werden Tabakwaren, die nach einer sonstigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes steuerfrei bezogen wurden, bestimmungswidrig verwendet, insbesondere an nicht begünstigte Personen entgeltlich abgegeben, so entsteht dadurch die Steuerschuld.

(4) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die Tabakwaren unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert werden.

(5) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Tabakwaren sind dem Zollamt Österreich nachzuweisen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung für Tabakwaren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit während der Beförderung verloren gehen, nähere Regelungen zu treffen.

(6) Die Steuerschuld entsteht

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Wegbringung oder Entnahme oder Abgabe zum Verbrauch;

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Herstellung;

3.

in den Fällen des Abs. 1 Z 3 im Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit nach § 24;

4.

in den Fällen des Abs. 1 Z 4 im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr;

5.

in den Fällen des Abs. 1 Z 5 im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs;

6.

in den Fällen des Abs. 3 im Zeitpunkt der Verwendung, der Wegbringung oder der Feststellung von Fehlmengen.

§ 10 TabakStG


(1) Steuerschuldner ist oder sind

1.

in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe die Person, die die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben hat oder in deren Namen die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe beteiligt war;

2.

in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;

3.

in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 3 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 20) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war;

4.

in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 4 die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Tabakwaren anzumelden oder in deren Namen die Tabakwaren angemeldet werden, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird;

5.

in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 5 jede Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt ist;

6.

in den Fällen des § 9 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem die Tabakwaren bestimmungswidrig verwendet, aus dem die Tabakwaren weggebracht wurden oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der die steuerfrei bezogenen Tabakwaren zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet.

(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.

§ 11 TabakStG


(1) Tabakwaren, die zur Abgabe an Verbraucher im Steuergebiet bestimmt sind, dürfen in den freien Verkehr nur in verkaufsfertigen Packungen aus einem Steuerlager weggebracht, zum Verbrauch im Lager entnommen oder in das Steuergebiet eingeführt oder verbracht werden. Die Packungen müssen im Zeitpunkt der Wegbringung, Entnahme, Einfuhr oder Verbringung vollständig geschlossen und gemäß Abs. 2 beschriftet und gekennzeichnet sein. In derselben Packung dürfen Tabakwaren verschiedener Gattungen nicht vereinigt werden.

(2) Auf den in Abs. 1 angeführten Packungen sind die Gattung (§ 2), die Menge und die Sortenbezeichnung der darin enthaltenen Tabakwaren anzugeben und ist folgender Hinweis anzubringen: „Zum Verkauf in Österreich bestimmt“. Für Tabak zum Erhitzen ist als Menge im Sinne des ersten Satzes neben dem Gesamtgewicht der Tabakwaren das Gewicht der darin enthaltenen Tabakmenge in Gramm anzugeben.

(3) Für die im Steuergebiet hergestellten Tabakwaren ist auf der Packung der Name oder die Firma des Herstellers anzugeben. Die Angabe des Namens oder der Firma des Herstellers kann entfallen, wenn auf der Packung ein Zeichen angebracht ist, das auf den Hersteller hinweist.

(4) Für in das Steuergebiet eingeführte oder aus anderen Mitgliedstaaten verbrachte Tabakwaren ist auf der Packung der Name oder die Firma des Steuerschuldners oder ein Zeichen, das auf den Steuerschuldner hinweist, anzugeben.

(5) Die Beschriftungen und die Hinweise sind an Stellen anzubringen, von denen sie ohne vorherige Öffnung einer Umschließung abgelesen werden können.

§ 12 TabakStG


(1) Der Steuerschuldner hat bis zum 25. eines jeden Kalendermonats die Tabakwarenmengen, die im vorangegangenen Monat aus dem Steuerlager weggebracht oder zum Verbrauch entnommen wurden (§ 9 Abs. 1 Z 1), nach Gattungen und bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück sowie bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak getrennt und unter Angabe der Kleinverkaufspreise (§ 5) schriftlich anzumelden. Für die jeweils im Kalendermonat November entstandene Steuerschuld ist die Anmeldung jedoch bis zum nachfolgenden 20. Dezember vorzunehmen. Tabakwaren, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 41) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden.

(2) Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung von den anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Tabakwaren entfallen, die unter Steueraussetzung verbracht oder nach § 6 von der Tabaksteuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 6 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner die Tabaksteuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Tabaksteuerbeträge abziehen, die gemäß § 7 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag im Sinne des § 7 Abs. 1 oder § 31 Abs. 1. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Tabaksteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(3) Der Steuerschuldner hat für jedes Steuerlager eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Tabaksteuer zu entrichten ist.

(4) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 1, ist die Tabaksteuer bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten. Abweichend davon ist die Tabaksteuer, für die die Steuerschuld im Kalendermonat November entsteht, jeweils bis zum nachfolgenden 20. Dezember zu entrichten.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 2 oder § 9 Abs. 3, so hat der Steuerschuldner die Tabakwarenmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld schriftlich anzumelden. Weiters hat der Steuerschuldner die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Tabaksteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.

(5a) Entsteht die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 1 durch eine unrechtmäßige Wegbringung, Entnahme oder Abgabe oder nach § 9 Abs. 1 Z 3, ist die Steuer unverzüglich schriftlich anzumelden und zu entrichten. Wird für Tabakwaren, die im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden, im Einzelfall nachgewiesen, dass die betreffenden Tabakwaren an Personen im Steuergebiet abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, kann das Zollamt Österreich zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes die nach § 9 Abs. 1 Z 3 entstandene Steuer auf Antrag nicht erheben.

(6) Auf Antrag des Steuerschuldners kann das Zollamt Österreich zulassen, dass für mehrere Steuerlager desselben Steuerschuldners eine gemeinsame Steueranmeldung abgegeben und die Tabaksteuer entrichtet wird.

(7) Ein Bescheid nach § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist nicht zu erlassen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(8) Die Anmeldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Fehlen die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung im elektronischen Weg, hat die Anmeldung papiermäßig zu erfolgen. Sind amtliche Vordrucke oder Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung mit Verordnung festzulegen.

4. Steueraussetzungsverfahren

§ 13 TabakStG


(1) Die Tabaksteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Tabakwaren, die

1.

sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder

2.

nach §§ 16a, 17, 18 und 23 befördert werden.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Tabakwarenlager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § 14 oder § 16 für die Herstellung, die Bearbeitung oder Verarbeitung, die Lagerung, den Empfang oder den Versand von Tabakwaren erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

(3) Steuerlagerinhaber sind natürliche oder juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die ein Steuerlager betreiben.

§ 14 TabakStG


(1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen Tabakwaren hergestellt werden.

(1a) Es ist verboten, Tabakwaren ohne Bewilligung nach Abs. 2 gewerblich herzustellen.

(2) Wer Tabakwaren gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, Sicherheit gemäß Abs. 4 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, und sofern kein Ausschließungsgrund (Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben, eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes und eine Beschreibung der Herstellung, der Lagerung, der Bearbeitung oder Verarbeitung und des Verbrauches von Tabakwaren im Betrieb. Das Zollamt Österreich hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer zu leisten, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Herstellungsbetrieb weggebrachte und im Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommene Tabakwaren entfällt. Auf Antrag kann von der Leistung einer Sicherheit abgesehen werden, wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Zollamt Österreich weiters in Fällen, in denen in einzelnen Kalendermonaten die Höhe der Sicherheit den monatlichen Durchschnittswert eines Kalenderjahres wesentlich überschreitet, auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit unter Zugrundelegung dieses Durchschnittswertes bemessen wird.

(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden,

1.

wenn im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder

2.

wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich die Inbetriebnahme sowie jede Änderung der in den eingereichten Beschreibungen oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse anzuzeigen.

(7) Die Anzeigen sind binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll und der Bewilligungsbescheid sind, soweit erforderlich, zu ergänzen.

(8) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.

§ 15 TabakStG


(1) Das Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt:

1.

durch Widerruf der Bewilligung;

2.

durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;

3.

durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;

4.

bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;

5.

durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Herstellungsbetriebes oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.

(2) Die Bewilligung ist zu widerrufen:

1.

wenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Herstellungsbetriebes nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;

1a.

wenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;

1b.

wenn der Inhaber des Herstellungsbetriebes Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist erfüllt;

2.

wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten keine Tabakwaren hergestellt, gelagert, bearbeitet oder verarbeitet wurden;

3.

wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;

4.

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Tabaksteuer für die hergestellten, gelagerten, bearbeiteten oder verarbeiteten Tabakwaren gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.

(3) Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.

(4) Tabakwaren, die sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befinden, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen, soweit sie nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen werden.

§ 16 TabakStG


(1) Tabakwarenlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, die der Lagerung von Tabakwaren unter Steueraussetzung dienen.

(2) Wer Tabakwaren unter Steueraussetzung lagern will, bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung zur Führung eines Tabakwarenlagers ist nur zu erteilen, wenn der voraussichtliche jährliche Tabakwarenumsatz, berechnet nach Kleinverkaufspreisen, mindestens 1 Million Euro und die durchschnittliche Lagerdauer mindestens ein Monat betragen und Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer geleistet wurde, die voraussichtlich auf während eines Kalendermonats aus dem Tabakwarenlager weggebrachte und im Tabakwarenlager zum Verbrauch entnommene Tabakwaren entfällt. § 14 Abs. 2, 3, 4 letzter Satz und 5 bis 8 sowie § 15 gelten sinngemäß.

(3) Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen kann das Zollamt Österreich in Einzelfällen, in denen der jährliche Tabakwarenumsatz weniger als 1 Million Euro oder die durchschnittliche Lagerdauer weniger als ein Monat beträgt, auf Antrag von diesen im Abs. 2 genannten Voraussetzungen absehen, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung liegt insbesondere in jenen Fällen vor, in denen durch die Einrichtung des Tabakwarenlagers lediglich die Wirkungen einer Steuerstundung erzielt werden sollen.

(4) Das Zollamt Österreich kann auf Antrag die Höhe der Sicherheit bis zu einem Betrag in Höhe der Tabaksteuer, die voraussichtlich während eines Kalendermonats für aus dem Tabakwarenlager in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommene Tabakwaren entsteht, einschränken, wenn dieser Betrag den nach Abs. 2 ermittelten Betrag wesentlich unterschreitet und wenn der zur Leistung der Sicherheit Verpflichtete seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und auch sonst keine Umstände bekannt sind, die auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer hinweisen.

§ 16a TabakStG


(1) Beförderungen von Tabakwaren gelten, soweit in diesem Bundesgesetz keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 20 der Systemrichtlinie erfolgen und dieses Verwaltungsdokument den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten zur Systemrichtlinie genannten Anforderungen entspricht.

(2) Für jede Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung hat

1.

der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender einen Entwurf eines elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 1 und

2.

der Inhaber des beziehenden Steuerlagers oder der registrierte Empfänger eine elektronische Eingangsmeldung nach Art. 24 der Systemrichtlinie

an das Zollamt Österreich zu übermitteln.

(3) Bei Beförderungen unter Steueraussetzung zu einem der in Art. 11 Abs. 1 der Systemrichtlinie genannten Empfänger ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung nach Art. 12 der Systemrichtlinie mitzuführen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

1.

durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Art. 20 bis 29 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;

2.

durch Verordnung das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln;

3.

zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Tabakwaren häufig und regelmäßig unter Steueraussetzung zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert werden, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

§ 17 TabakStG


(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 20) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1.

in Steuerlager oder

2.

in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 8 Abs. 2 bewilligt wurde, oder

3.

soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu diplomatischen Missionen, konsularischen Vertretungen oder zu den in internationalen Übereinkommen und Amtssitzabkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen

im Steuergebiet.

(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Tabakwarenverwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen oder von den im Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen werden. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme der Tabakwaren.

(4) Der Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Tabaksteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird.

§ 18 TabakStG


(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

1.

aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

a)

in Steuerlager oder

b)

in Betriebe von registrierten Empfängern (§ 19) oder

c)

soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach den internationalen Übereinkommen und zwischenstaatlichen Verträgen vorliegen, zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

im Steuergebiet;

2.

aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

a)

in Steuerlager oder

b)

in Betriebe von registrierten Empfängern oder

c)

zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern

in anderen Mitgliedstaaten;

3.

durch das Steuergebiet.

Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) oder der registrierte Versender für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der Beförderer der Tabakwaren Sicherheit leistet. Auf die Verbringung von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in Steuerlager oder zu den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern im Steuergebiet über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates finden die Bestimmungen über das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren Anwendung.

(2) Die Tabakwaren sind unverzüglich

1.

vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder vom registrierten Versender aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

2.

vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen,

3.

von den in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfängern zu übernehmen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme der Tabakwaren in das Steuerlager oder mit der Übernahme der Tabakwaren durch den registrierten Empfänger oder durch einen in § 17 Abs. 1 Z 3 genannten Empfänger.

(4) Mit der Aufnahme der Tabakwaren in den Betrieb des registrierten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, sie sind im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 1 bis 4, 5a, 7 und 8 sinngemäß.

§ 19 TabakStG


(1) Registrierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren, die aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem registrierten Versender von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt werden, unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken

1.

nicht nur gelegentlich oder

2.

im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen, mit Ausnahme von befugten Tabakwarenhändlern, welche unmittelbar Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben dürfen, erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Tabakwarenmengen entfällt. Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für Bewilligungen, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2.

(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der die Tabakwaren beziehen soll, die Menge der Tabakwaren und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer. In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist zudem eine Beschreibung des Betriebes, insbesondere mit Angaben zu den Betriebsräumlichkeiten im Steuergebiet, anzufügen.

(4) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 15 sinngemäß.

§ 20 TabakStG


(1) Registrierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung zu versenden.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Tabaksteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats versandten Tabakwaren entfällt.

(3) Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen und muss alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Anzugeben sind jedenfalls

1.

der Name oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers;

2.

alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen;

3.

die Orte der Einfuhr, von denen Tabakwaren voraussichtlich unter Steueraussetzung versendet werden;

4.

die Art und die Menge der zu versendenden Tabakwaren.

Die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind dem Antrag beizufügen. Für das Erlöschen der Bewilligung gelten § 15 Abs. 1, Abs. 2 mit Ausnahme der Z 2, Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 74 Z 9, BGBl. I Nr. 104/2019)

§ 21 TabakStG (weggefallen)


§ 21 TabakStG (weggefallen) seit 31.12.2009 weggefallen.

§ 22 TabakStG


Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 200 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Tabaksteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2.

5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 23 TabakStG


(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden

1.

zu einem Ort, an dem die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen,

2.

zu einer Ausgangszollstelle, die nach Art. 329 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, S. 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 397 vom 26.11.2020, S. 34, vorgesehen ist.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat die Tabakwaren ohne ungerechtfertigten Aufschub auszuführen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen werden. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen,

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn die Tabakwaren in das externe Unionsversandverfahren nach Art. 226 Zollkodex überführt werden.

(4) Werden die Tabakwaren unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 17 Abs. 4 sinngemäß. Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 18 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

(5) Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung in eines der in § 3a Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

6. Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

§ 24 TabakStG


(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung von Tabakwaren unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 9 Abs. 5 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) Treten während einer Beförderung von Tabakwaren nach den §§ 17, 18 oder 23 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gelten die Tabakwaren als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen.

(3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo diese Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(3a) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Tabaksteuer.

(4) Sind Tabakwaren unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet an einen anderen Mitgliedstaat versandt worden (§ 18 Abs. 1 Z 2, § 23 Abs. 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den Nachweis, dass die Tabakwaren

1.

am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder

2.

auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind.

(5) Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 18 Abs. 1 und § 23 Abs. 4) keine Kenntnis davon, dass die Tabakwaren nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Zollamt Österreich die Möglichkeit, den Nachweis nach Abs. 4 zu führen.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist oder dass die Tabakwaren nachweislich aus dem EU-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt worden sind, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten.

(7) Wird für Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach § 9 Abs. 1 Z 1 durch eine Entnahme aus dem Steuerlager entstanden ist, weil ein anschließendes Verfahren der Steueraussetzung nicht wirksam eröffnet wurde, nachgewiesen, dass

1.

die Entnahme und die Beförderung in der berechtigten Annahme erfolgten, dass das Steueraussetzungsverfahren wirksam eröffnet worden sei;

2.

die betreffenden Tabakwaren an Personen abgegeben wurden, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind und von diesen übernommen wurden;

3.

die amtliche Aufsicht gewahrt geblieben ist und

4.

die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Steuerschuldner verursacht worden ist,

kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerschuldners oder von Amts wegen zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands die Steuer nicht erheben.

Der Antrag ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen vier Monaten nach Entstehung der Steuerschuld zu stellen. Wird die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens erst nachträglich durch eine Maßnahme der amtlichen Aufsicht, insbesondere im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt, beginnt die Frist mit dieser Feststellung. Soweit dem Antrag vollständig entsprochen wird oder von Amts wegen vollständig auf eine Steuererhebung verzichtet werden soll, kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren.

7. Einfuhren aus Drittländern oder Drittgebieten

§ 25 TabakStG


(1) Werden Tabakwaren im Wege einer Einfuhr, eines unrechtmäßigen Eingangs oder eines sonstigen Eingangs in das Steuergebiet verbracht, gelten sinngemäß die Zollvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Beim Eingang von Tabakwaren aus einem der in § 3a Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet entsprechend anzuwenden. Die Regelungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Einfuhr gelten sinngemäß auch für den Eingang.

(2) Die Bestimmungen der §§ 8, 13 bis 24, 26 Abs. 2 bis 4 und 27 bis 41 gelten nicht für Tabakwaren, welche den zollrechtlichen Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex innehaben.

(3) Tabakwaren dürfen nur dann im Anschluss an eine Einfuhr im Steuergebiet im Verfahren unter Steueraussetzung befördert werden, wenn vom Anmelder oder seinem Vertreter im Zuge der Einfuhr folgende Informationen dem Zollamt Österreich mitgeteilt werden:

1.

die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, ABl. Nr. L 121 vom 2.5.2012, S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 158, 10.6.2013, S. 1, zur Identifizierung des registrierten Versenders der Beförderung;

2.

die einmalige Verbrauchsteuernummer nach Art. 19 Abs. 2 lit. a der in Z 1 genannten Verordnung zur Identifizierung des Empfängers, an den die Waren versandt werden;

3.

auf Anforderung des Zollamtes Österreich ein Nachweis, dass die eingeführten Tabakwaren aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Besteuerung abweichend von Abs. 1 sowie das Verfahren näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr im Steuergebiet erfordern.

§ 26 TabakStG


(1) Tabakwaren befinden sich im steuerrechtlich freien Verkehr, sofern für die Tabakwaren weder die Steuer nach § 13 Abs. 1 ausgesetzt ist noch die Tabakwaren einem Zollverfahren unterliegen, durch das sie den Status einer Nicht-Unionsware nach Art. 5 Nr. 24 des Zollkodex erhalten.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beförderungen zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens von Tabakwaren, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates befinden, in einen anderen Mitgliedstaat dadurch, dass die Beförderung zwischen einem zertifizierten Versender und einem zertifizierten Empfänger erfolgt und mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, durchgeführt wird. Diese Regelungen sind auch auf Fälle anwendbar, in denen zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Tabakwaren in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

(3) Die Beförderung von Tabakwaren im Verfahren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beginnt, wenn die Tabakwaren den im vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument bezeichneten Abgangsort verlassen und endet mit der Übernahme der Tabakwaren durch den zertifizierten Empfänger.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,

1.

durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens entsprechend den Art. 33 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln;

2.

durch Verordnung das Verfahren der Beförderung außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zur Gewährung von Verfahrensvereinfachungen abweichend von Z 1 zu regeln;

3.

zur Erleichterung des Warenverkehrs oder im Interesse der heimischen Wirtschaft mit anderen Mitgliedstaaten Vereinbarungen zu schließen, um in jenen Fällen, in denen Tabakwaren häufig und regelmäßig gewerblich außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten befördert werden, Verfahrensvereinfachungen vorzusehen, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet wird und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist;

4.

für Tabak zum Erhitzen durch Verordnung nähere und falls erforderlich abweichende Regelungen insbesondere betreffend das Verfahren der Beförderung nach §§ 26 bis 30a zu treffen. Durch diese Regelungen sollen Rechtsunsicherheiten vermieden werden, die dadurch entstehen könnten, dass die Regelungen der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen auf Tabak zum Erhitzen nur in Folge der Aufnahme von Tabak zum Erhitzen in § 2 Anwendung finden.

8. Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

§ 27 TabakStG


(1) Zertifizierte Versender im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates

1.

nicht nur gelegentlich oder

2.

im Einzelfall

in einen anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an einen zertifizierten Empfänger zu versenden.

(2) Zertifizierte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 3 die Zertifizierung erteilt worden ist, Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates, die ein zertifizierter Versender in diesem Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken an sie versandt hat,

1.

nicht nur gelegentlich oder

2.

im Einzelfall

zu beziehen.

(3) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 und Abs. 2 wird auf Antrag vom Zollamt Österreich für jene Antragsteller erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und sofern die amtliche Aufsicht gewährleistet ist.

(4) Der Antrag auf Zertifizierung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Er muss alle Angaben über die für die Erteilung der Zertifizierung erforderlichen Voraussetzungen enthalten. Beizufügen sind

1.

in den Fällen des Abs. 1 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, von denen aus Tabakwaren voraussichtlich versendet werden und zu den voraussichtlichen zertifizierten Empfängern;

2.

in den Fällen des Abs. 1 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 1, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Versands beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Versands;

3.

in den Fällen des Abs. 2 Z 1 eine Beschreibung des Betriebes, sowie Angaben zu jenen Orten, an denen die Tabakwaren voraussichtlich bezogen werden und zu den voraussichtlichen zertifizierten Versendern;

4.

in den Fällen des Abs. 2 Z 2, zusätzlich zu den Angaben aus Z 3, die sich im Falle der Beschreibung des Betriebes auf die Art der geschäftlichen Tätigkeit und den Zweck des Bezugs beschränken können, Angaben über die Menge und den voraussichtlichen Zeitpunkt oder Zeitraum des Bezugs;

5.

in den Fällen des Abs. 2 Angaben über die zu leistende Sicherheit.

(5) Vor der Erteilung einer Zertifizierung nach Abs. 2 Z 1 ist eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Tabaksteuer zu leisten, die die voraussichtlichen Risiken der geplanten Beförderungen während eines Kalendermonats abdeckt.

Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Empfänger und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Eine Zertifizierung nach Abs. 2 Z 2 ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken und wird erteilt, wenn eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist.

Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass der zertifizierte Versender oder der Beförderer die Sicherheit leistet.

(6) Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich binnen einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, jede maßgebliche Änderung der Angaben nach Abs. 4 schriftlich anzuzeigen.

Für das Erlöschen einer Zertifizierung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 1 gilt § 15 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zertifizierung erlischt, wenn während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten keine Tabakwaren bezogen bzw. versandt wurden.

(7) Der Bezug oder der Versand von Tabakwaren durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder eine internationale Einrichtung steht der Beförderung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken gleich. Die in Abs. 3 und Abs. 5 genannten Voraussetzungen gelten nicht für Zertifizierungen, die solchen Einrichtungen erteilt werden, ausgenommen die Beschränkung auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2.

(8) Auch Steuerlagerinhaber, registrierte Empfänger und registrierte Versender bedürfen für einen Bezug oder einen Versand von Tabakwaren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens einer Zertifizierung nach Abs. 1 oder Abs. 2. Im Zuge des Zertifizierungsverfahrens für diese Beteiligten ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer Vermischung von Tabakwaren unter Steueraussetzung und Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs kommt. Dazu getroffene Vorkehrungen sind niederschriftlich festzuhalten.

(9) Eine Zertifizierung nach Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 Z 2 ist auch für natürliche Personen erforderlich, die Tabakwaren in den Fällen des § 29 Abs. 3 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.

§ 28 TabakStG


(1) Werden von einem zertifizierten Versender versandte Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger

1.

die Tabakwaren im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder

2.

die außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Tabakwaren ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.

(2) Werden Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 26 und 27 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sofern nicht § 30b anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer die Tabakwaren in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.

(3) Der zertifizierte Empfänger hat

1.

für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 27 Abs. 5),

2.

nach der Beförderung die Tabakwaren unverzüglich zu übernehmen,

3.

nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln.

(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder § 26 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

Sollen Tabakwaren nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach § 27 Abs. 3 erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.

(5) Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Tabaksteuerbeträge abziehen, die nach § 6 Abs. 1 Z 3 von der Tabaksteuer befreit oder nach § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Tabaksteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 7 und 8 sinngemäß.

(6) Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltenen Tabakwaren

1.

für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 26 durch das Steuergebiet befördert werden oder

2.

sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

(7) § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(8) Für Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben, ist es unzulässig, Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken zu beziehen oder gemäß Abs. 2 in Gewahrsame zu halten oder zu verwenden.

§ 29 TabakStG


(1) Tabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, sind steuerfrei, wenn diese für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.

(2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach §§ 26 und 28 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:

1.

handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren;

2.

der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung;

3.

Unterlagen über die Tabakwaren;

4.

die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren.

(3) Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen der §§ 26 bis 28, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 9 Z 20 lit. d, BGBl. I Nr. 227/2021)

§ 30 TabakStG


(1) Der Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Abs. 2 ist unzulässig.

(2) Versandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(3) Werden Tabakwaren durch einen Versandhändler von einem Abgangsort in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung der Tabakwaren an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Der Erwerber der Tabakwaren wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner.

(3a) § 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)

§ 30a TabakStG


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.

(2) Werden Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach § 26 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Abs. 2 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

§ 30b TabakStG


(1) Treten während einer Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten nach § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 3 oder § 30a Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.

(2) Als Unregelmäßigkeit nach Abs. 1 gilt

1.

das Fehlen der Zertifizierung einer oder aller an einer Beförderung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens beteiligten Personen;

2.

die Durchführung einer Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, von einem Mitgliedstaat in einen anderen, ohne das in § 26 Abs. 2 oder § 30a Abs. 2 vorgesehene vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument;

3.

ein während der Beförderung von Tabakwaren außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 9 Abs. 5 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 27 Abs. 5 geleistet hat, im Falle des § 28 Abs. 2 die Person, die die Tabakwaren in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.

(5) Wird betreffend einer Beförderung nach Abs. 1 im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann für diese nicht ermittelt werden, wo sie eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(6) Das Zollamt Österreich unterrichtet die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats und erforderlichenfalls anderer Mitgliedstaaten über die in Abs. 1 genannten Fälle, insbesondere über die Erhebung der Tabaksteuer.

§ 31 TabakStG


(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren, die zu gewerblichen Zwecken

1.

in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder

2.

unmittelbar in ein Drittland ausgeführt

worden sind

(2) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 wird nur gewährt, wenn

1.

im Falle des Abs. 1 Z 1

a)

das Verfahren nach § 26 Abs. 2 und nach § 28a Abs. 1 eingehalten wurde und dem Zollamt Österreich zusätzlich eine Eingangsmeldung darüber vorgelegt wird oder

b)

im Einzelfall dem Zollamt Österreich auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die Tabakwaren im anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß steuerlich erfasst wurden,

2.

im Falle des Abs. 1 Z 2 dem Zollamt Österreich eine Ausgangsbescheinigung nach Art. 334 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgelegt wird.

(3) Eine Erstattung nach Abs. 1 wird auch gewährt, wenn die Tabakwaren nicht am Bestimmungsort angekommen sind, der Berechtigte (Abs. 4) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.

(4) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist in den Fällen

1.

des Abs. 2 Z 1 lit. a der zertifizierte Versender;

2.

des Abs. 2 Z 1 lit. b derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in den anderen Mitgliedstaat verbracht wurden;

3.

des Abs. 2 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung die Tabakwaren in ein Drittland ausgeführt wurden.

(5) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt § 12 Abs. 8 sinngemäß.

(6) Wird im Fall des § 30b Abs. 1 zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Tabakwaren der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 30b Abs. 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass die Tabakwaren dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.

9. Amtliche Aufsicht

§ 32 TabakStG


(1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verwendung, die Vernichtung und die Vergällung von Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes(Anm. 1), die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 74 Z 17, BGBl. I Nr. 104/2019)

(___________________

Anm. 1: Art. 74 Z 3 lautet: „In … § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „Zollamt“ jeweils das Wort „Österreich“ eingefügt.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

§ 33 TabakStG


(1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,

1.

in Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten;

2.

Umschließungen und Transportbehältnisse, in denen sich Tabakwaren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen;

3.

Tabakwarenproben unentgeltlich zu entnehmen;

4.

die Bestände an Tabakwaren festzustellen;

5.

in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;

6.

zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 37 bis 41) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;

7.

Umschließungen, die zur Aufnahme von Tabakwaren bestimmt sind oder in denen sich Tabakwaren befinden, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen;

8.

anzuordnen, dass in Z 7 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.

(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.

§ 34 TabakStG


(1) Inhaber eines Steuerlagers haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung zum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden, den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme dem Zollamt Österreich binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Für Inhaber eines Tabakwarenverwendungsbetriebes gilt dies in jenen Fällen, in denen das Zollamt Österreich dies insbesondere zur Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Verwendung der unversteuert bezogenen Tabakwaren verlangt.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach §§ 37 bis 41 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Tabakwarenmengen, nach Gattungen und Sorten getrennt, in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, aufgenommen, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 6 Abs. 1 Z 1), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen, ein registrierter Versender, ein registrierter Empfänger, ein zertifizierter Versender, ein zertifizierter Empfänger und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit Tabakwaren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

§ 35 TabakStG


Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines registrierten Empfängers bei der Aufnahme von Tabakwarenbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 36 TabakStG


(1) Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von § 16a Abs. 1, jede Wegbringung von Tabakwaren, die in einen Tabakwarenverwendungsbetrieb aufgenommen werden sollen, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).

(2) Die Anzeige hat zu enthalten:

1.

die Menge und die Gattungen der weggebrachten Tabakwaren;

2.

den Tag der Wegbringung;

3.

die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Abs. 1;

4.

die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen.

(3) Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.

(4) Die Angaben (Abs. 2) über mehrere Wegbringungen von Tabakwaren, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn die Tabakwaren in denselben Betrieb aufgenommen werden sollen. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

10. Aufzeichnungspflichten

§ 37 TabakStG


(1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche Tabakwaren

1.

im Betrieb hergestellt wurden;

2.

in den Betrieb aufgenommen wurden;

3.

zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden;

4.

aus dem Betrieb weggebracht wurden;

5.

in den Betrieb zurückgenommen wurden;

6.

im Betrieb unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen neben der Gattung, der Menge und der Sortenbezeichnung der Tabakwaren zu ersehen sein:

1.

für die im Betrieb hergestellten Tabakwaren der Tag der Herstellung; als Tag der Herstellung von Tabakwaren, die verpackt werden sollen, gilt der Tag, an dem sie verpackt wurden;

2.

für die in den Betrieb aufgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis (§ 5) und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und

a)

gegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers, aus dem die Tabakwaren bezogen wurden, oder

b)

wenn die Tabakwaren in das Steuergebiet eingeführt wurden, der Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;

3.

für die zum Verbrauch im Betrieb entnommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Entnahme;

4.

für die in den Betrieb zurückgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der die Tabakwaren zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn die Tabakwaren aus einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb, einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurden, die unter Z 2 lit. a und b aufgezählten Angaben;

5.

für die aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und

a)

gegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder Tabakwarenverwendungsbetriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen, oder

b)

wenn die Tabakwaren in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden sollen, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers in diesem Mitgliedstaat, oder

c)

wenn die Tabakwaren aus dem Steuergebiet ausgeführt wurden, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet;

6.

für die im Betrieb unbrauchbar gemachten oder vernichteten Tabakwaren der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.

§ 38 TabakStG


(1) Der Inhaber eines Tabakwarenverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,

1.

wie viele Tabakwaren

a)

in den Betrieb aufgenommen wurden;

b)

im Betrieb verwendet wurden;

c)

aus dem Betrieb weggebracht wurden;

2.

zu welchen Zwecken die Tabakwaren verwendet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen über die in den Betrieb aufgenommenen oder aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 und 5 entsprechen. Für die im Betrieb verwendeten Tabakwaren müssen aus den Aufzeichnungen die verwendeten Mengen, getrennt nach Gattungen und Sorten, sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

§ 39 TabakStG


(1) Der registrierte Empfänger (§ 19 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wie viele Tabakwaren er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen.

§ 40 TabakStG


(1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 28 Abs. 2, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.

§ 41 TabakStG


(1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 37 bis 40) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.

(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

11. Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 42 TabakStG


(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt ist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 43 TabakStG


  1. (1)Absatz einsDurch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020 S. 4 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020 S. 4 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.
  2. (2)Absatz 2Soweit in den Abs. 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,Soweit in den Absatz 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,
    1. 1.Ziffer einstreten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
    2. 2.Ziffer 2können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
    3. 3.Ziffer 3sind Zertifizierungen nach § 27 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.sind Zertifizierungen nach Paragraph 27, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36, der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
  4. (4)Absatz 4Für jede Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat, die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat
    1. 1.Ziffer einsder zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Absatz 3, zu übermitteln;
    2. 2.Ziffer 2der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Artikel 37, der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
    Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
  5. (5)Absatz 5§ 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Tabakwaren anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.Paragraph 29, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, ist auf Tabakwaren anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
  6. (6)Absatz 6Der Gesetzestitel samt Abschnittsüberschrift vor und die Überschrift zu § 1, § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 1 erster und letzter Satz, § 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 22, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 7, § 29 Abs. 1, der Entfall von § 29a, § 30 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 2 lit. b und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.Der Gesetzestitel samt Abschnittsüberschrift vor und die Überschrift zu Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz eins, erster und letzter Satz, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 29, Absatz eins,, der Entfall von Paragraph 29 a,, Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Paragraph 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7§§ 1 bis 45 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Tabakwaren anwendbar, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.Paragraphen eins bis 45 in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Absatz 6, weiterhin auf Tabakwaren anwendbar, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.
  8. (8)Absatz 8§ 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 sowie Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2023 in Kraft. § 4 Abs. 9 und § 5 Abs. 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2023 entstanden ist.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 5 sowie Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, treten mit 1. April 2023 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 9 und Paragraph 5, Absatz 7, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 5 und Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2023 entstanden ist.

§ 44 TabakStG (weggefallen)


§ 44 TabakStG seit 31.12.2021 weggefallen.

§ 45 TabakStG (weggefallen)


§ 45 TabakStG seit 31.12.2021 weggefallen.

Tabaksteuergesetz (TabakStG) Fundstelle


BGBl. Nr. 50/1995 (K über Idat)

BGBl. Nr. 201/1996 (NR: GP XX RV 72 und Zu 72 AB 95 S. 16. BR: 5161, 5162, 5163, 5164 und 5165 AB 5166 S. 612.)

BGBl. Nr. 427/1996 (NR: GP XX RV 132 AB 258 S. 36. BR: AB 5243 S. 616.)

(CELEX-Nr.: 394L0074, 395L0059, 395L0060)

BGBl. I Nr. 186/1998 (NR: GP XX IA 907/A AB 1447 S. 146. BR: AB 5807 S. 646.)

BGBl. I Nr. 26/2000 (NR: GP XXI RV 61 AB 67 S. 20. BR: 6095 AB 6098 S. 664.)

[CELEX-Nr.: 392L0079]

BGBl. I Nr. 142/2000 (NR: GP XXI RV 311 AB 369 S. 45. BR: 6250 und 6251 AB 6268 S. 670.)

BGBl. I Nr. 132/2002 (NR: GP XXI RV 1175 AB 1202 S. 110. BR: 6692 AB 6734 S. 690.)

[CELEX-Nr.: 32001L0044, 32001L0115, 32002L0010]

BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.)

[CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

BGBl. I Nr. 124/2003 (NR: GP XXII RV 238 AB 296 S. 38. BR: 6890 AB 6907 S. 703.)

[CELEX-Nr.: 32003L0049]

BGBl. I Nr. 156/2004 (NR: GP XXII RV 702 AB 731 S. 89. BR: 7159 AB 7181 S. 717.)

BGBl. I Nr. 47/2006 (NR: GP XXII IA 777/A AB 1295 S. 139. BR: 7480 AB 7493 S. 732.)

BGBl. I Nr. 105/2007 (NR: GP XXIII AB 392 S. 42. BR: AB 7863 S. 751.)

BGBl. I Nr. 122/2008 (NR: GP XXIII RV 586 AB 648 S. 68. BR: AB 8008 S. 759.)

BGBl. I Nr. 151/2009 (NR: GP XXIV RV 479 AB 498 S. 51. BR: AB 8252 S. 780.)

[CELEX-Nr.: 32008L0118]

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 112/2012 (NR: GP XXIV RV 1960 AB 1977 S. 179. BR: 8815 AB 8823 S. 815.)

[CELEX-Nr.: 32006L0112, 32008L0008, 32009L0133, 32010L0045, 32011L0016]

BGBl. I Nr. 13/2014 (NR: GP XXV RV 24 AB 31 S. 12. BR: 9140 AB 9141 S. 827.)

BGBl. I Nr. 105/2014 (NR: GP XXV RV 360 AB 432 S. 55. BR: 9272 AB 9294 S. 837.)

BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

BGBl. I Nr. 90/2017 (NR: GP XXV IA 2238/A AB 1724 S. 190. BR: AB 9841 S. 870.)

BGBl. I Nr. 6/2019 (NR: GP XXVI AB 429 S. 53. BR: AB 10090 S. 887.)

BGBl. I Nr. 103/2019 (NR: GP XXVI IA 984/A AB 687 S. 88. BR: 10234 AB 10246 S. 897.)

BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)

BGBl. I Nr. 16/2020 (NR: GP XXVII IA 397/A AB 112 S. 19. BR: AB 10288 S. 904.)

BGBl. I Nr. 227/2021 (NR: GP XXVII IA 2080/A AB 1185 S. 137. BR: 10803 AB 10831 S. 935.)

[CELEX-Nr.: 32020L0262, 32020L1151]