§ 15 TabakStG Herstellungsbetriebe, Erlöschen der Bewilligung

TabakStG - Tabaksteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Recht zur Führung eines Herstellungsbetriebes erlischt:
    1. 1.Ziffer einsdurch Widerruf der Bewilligung;
    2. 2.Ziffer 2durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird;
    3. 3.Ziffer 3durch Einstellung des Betriebes auf Dauer;
    4. 4.Ziffer 4bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benutzung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung;
    5. 5.Ziffer 5durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Herstellungsbetriebes oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zu widerrufen:
    1. 1.Ziffer einswenn nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre, und das Recht zur Führung des Herstellungsbetriebes nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist;
    2. 1a.Ziffer eins awenn nachträglich Tatsachen hervorkommen, bei deren Kenntnis vor der Erteilung der Bewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre;
    3. 1b.Ziffer eins bwenn der Inhaber des Herstellungsbetriebes Verpflichtungen, die sich aus der Bewilligung ergeben, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist erfüllt;
    4. 2.Ziffer 2wenn im Betrieb während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mehr als zwölf Monaten keine Tabakwaren hergestellt, gelagert, bearbeitet oder verarbeitet wurden;
    5. 3.Ziffer 3wenn eine vom Inhaber des Herstellungsbetriebes bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Zollamt Österreich gesetzten Frist ergänzt oder durch eine anderweitige Sicherheit ersetzt wurde;
    6. 4.Ziffer 4wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Eingang der Tabaksteuer für die hergestellten, gelagerten, bearbeiteten oder verarbeiteten Tabakwaren gefährdet ist, es sei denn, es wird eine entsprechende Sicherheit geleistet.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.Wenn die Bewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Absatz 2,) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.
  4. (4)Absatz 4Tabakwaren, die sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befinden, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens in den steuerrechtlich freien Verkehr entnommen, soweit sie nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen werden.
In Kraft seit 19.03.2025 bis 31.12.9999
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