§ 2 TabakStG

TabakStG - Tabaksteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Zigaretten;

2.

Zigarren und Zigarillos;

3.

Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);

4.

Tabak zum Erhitzen.

In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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