§ 2 TabakStG

TabakStG - Tabaksteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 2,

Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1.Ziffer einsZigaretten;
  2. 2.Ziffer 2Zigarren und Zigarillos;
  3. 3.Ziffer 3Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);
  4. 4.Ziffer 4Tabak zum Erhitzen.
In Kraft seit 01.04.2019 bis 31.12.9999
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