Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.02.2026
(1)Absatz einsDurch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020 S. 4 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020 Sitzung 4 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, Sitzung 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262.
(2)Absatz 2Soweit in den Abs. 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,Soweit in den Absatz 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,
1.Ziffer einstreten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
2.Ziffer 2können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
3.Ziffer 3sind Zertifizierungen nach § 27 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.sind Zertifizierungen nach Paragraph 27, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.
(3)Absatz 3Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36, der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
(4)Absatz 4Für jede Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat, die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat
1.Ziffer einsder zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Absatz 3, zu übermitteln;
2.Ziffer 2der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Artikel 37, der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
(5)Absatz 5§ 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Tabakwaren anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.Paragraph 29, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, ist auf Tabakwaren anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
(6)Absatz 6Der Gesetzestitel samt Abschnittsüberschrift vor und die Überschrift zu § 1, § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 1 erster und letzter Satz, § 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 22, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 7, § 29 Abs. 1, der Entfall von § 29a, § 30 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 2 lit. b und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.Der Gesetzestitel samt Abschnittsüberschrift vor und die Überschrift zu Paragraph eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz eins, erster und letzter Satz, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 3,, Paragraph 22,, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 29, Absatz eins,, der Entfall von Paragraph 29 a,, Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz eins,, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Paragraph 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
(7)Absatz 7§§ 1 bis 45 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Tabakwaren anwendbar, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.Paragraphen eins bis 45 in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Absatz 6, weiterhin auf Tabakwaren anwendbar, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.
(8)Absatz 8§ 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 sowie Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2023 in Kraft. § 4 Abs. 9 und § 5 Abs. 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2023 entstanden ist.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 5 sowie Absatz 3, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, treten mit 1. April 2023 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 9 und Paragraph 5, Absatz 7, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 und 5 und Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2023 entstanden ist.
(9)Absatz 9§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 4 Abs. 1 Z 5 lit. d, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 7 und § 5 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, sowie der Entfall des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und des § 4 Abs. 1 Z 5 lit. e, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2025 in Kraft. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2025 entstanden ist.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera d,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz 7 und Paragraph 5, Absatz 5,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025,, sowie der Entfall des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e und des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, Litera e,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022,, treten mit 1. April 2025 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2022, ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2025 entstanden ist.
(10)Absatz 10§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 7 (mit Ausnahme von lit. d), § 6 Abs. 1 Z 1, 4 und 5, § 7 Abs. 1 und § 35 erster Halbsatz, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft, zugleich entfällt § 4 Abs. 9. Die Änderung des Gesetzestitels, § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 8 bis 12, § 4 Abs. 1 Z 6 und 7, § 5 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie 8 bis 11, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 5 und 6, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 6 Z 2 und Z 6 bis 9 sowie Abs. 7, § 10 Abs. 1 Z 2, 4, 5 bis 9, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 9, § 13 Abs. 4, die Abschnittsüberschrift vor § 26, die Abschnittsüberschrift vor § 31a, §§ 31a bis c samt Überschriften, § 32, § 33 Abs. 1a, § 35 erster Halbsatz und § 40 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. April 2026 in Kraft. § 4 Abs. 6a und Abs. 7 lit. d tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Absatz 3,, Absatz 3 a und Absatz 7, (mit Ausnahme von Litera d,), Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 5, Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 35, erster Halbsatz, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft, zugleich entfällt Paragraph 4, Absatz 9, Die Änderung des Gesetzestitels, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz 8 bis 12, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 und 7, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, 5 und 6 sowie 8 bis 11, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 5, und 6, Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2 und Ziffer 6, bis 9 sowie Absatz 7,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5 bis 9, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 9,, Paragraph 13, Absatz 4,, die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 26,, die Abschnittsüberschrift vor Paragraph 31 a,, Paragraphen 31 a bis c samt Überschriften, Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz eins a,, Paragraph 35, erster Halbsatz und Paragraph 40, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. April 2026 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 6 a und Absatz 7, Litera d, tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft.§ 4 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2025 ist weiterhin auf Zigaretten anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Februar 2026 entsteht oder entstanden ist. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 ist auf Zigaretten anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Februar 2027 entsteht oder entstanden ist. § 4 Abs. 3a lit. a in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 ist auf Zigaretten anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Februar 2028 entsteht oder entstanden ist.Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2025, ist weiterhin auf Zigaretten anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Februar 2026 entsteht oder entstanden ist. Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 ist auf Zigaretten anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Februar 2027 entsteht oder entstanden ist. Paragraph 4, Absatz 3 a, Litera a, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 ist auf Zigaretten anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Februar 2028 entsteht oder entstanden ist.
(11)Absatz 11§ 9 Abs. 7 Z 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet keine Anwendung auf tabakverwandte Produkte, wenn diese vor dem 1. Jänner 2027 an Verbraucher abgegeben werden und sichParagraph 9, Absatz 7, Ziffer 4, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet keine Anwendung auf tabakverwandte Produkte, wenn diese vor dem 1. Jänner 2027 an Verbraucher abgegeben werden und sich
1.Ziffer einsam 31. März 2026 bereits bei Tabaktrafikanten (§ 2 Z 6 TabMG) oder Lizenznehmern (§ 2 Z 10 TabMG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025) einschließlich von Kleinhändlern, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung einer E-Liquid-Lizenz (§ 2 Z 9 TabMG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025) stellen, befunden haben, oderam 31. März 2026 bereits bei Tabaktrafikanten (Paragraph 2, Ziffer 6, TabMG) oder Lizenznehmern (Paragraph 2, Ziffer 10, TabMG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025) einschließlich von Kleinhändlern, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung einer E-Liquid-Lizenz (Paragraph 2, Ziffer 9, TabMG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025) stellen, befunden haben, oder
2.Ziffer 2am 31. Dezember 2025 bereits bei sonstigen Kleinhändlern befunden haben.
§ 11 findet keine Anwendung auf tabakverwandte Produkte, die am 30. April 2026 bereits verkaufsfertig verpackt sind, wenn diese vor dem 1. Jänner 2027 an Verbraucher abgegeben werden.Paragraph 11, findet keine Anwendung auf tabakverwandte Produkte, die am 30. April 2026 bereits verkaufsfertig verpackt sind, wenn diese vor dem 1. Jänner 2027 an Verbraucher abgegeben werden.
(12)Absatz 12Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 31a in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 bestehende Betriebe gilt eine Betriebsanzeige, die binnen zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt eingebracht wird, als fristgerecht eingebracht. Solche Anzeigen können auch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eingebracht werden. § 31b in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Beförderungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung beginnen, Anwendung.Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Paragraph 31 a, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 bestehende Betriebe gilt eine Betriebsanzeige, die binnen zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt eingebracht wird, als fristgerecht eingebracht. Solche Anzeigen können auch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eingebracht werden. Paragraph 31 b, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Beförderungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung beginnen, Anwendung.
(13)Absatz 13Bis zum 1. Juli 2029 hat der Bundesminister für Finanzen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend Tabak zum Erhitzen gemäß § 3 Abs. 8 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 im Hinblick auf ihre Auswirkungen zu evaluieren.Bis zum 1. Juli 2029 hat der Bundesminister für Finanzen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend Tabak zum Erhitzen gemäß Paragraph 3, Absatz 8, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 im Hinblick auf ihre Auswirkungen zu evaluieren.
(14)Absatz 14Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwands oder aus steuertechnischen Gründen mit Verordnung das Verfahren zur Erhebung der Tabaksteuer, die für tabakverwandte Produkte vor dem 1. Jänner 2027 entsteht, abweichend zu regeln und insbesondere vorzusehen, dass
1.Ziffer einsdie Tabaksteuer mit eigenen Anmeldungs- und Entrichtungsfristen erhoben wird,
2.Ziffer 2in Fällen, in denen der Nachversteuerungsbetrag 500 Euro nicht überschreitet, von der Abgabenerhebung Abstand genommen wird,
3.Ziffer 3sonstige Verfahrenserleichterungen ermöglicht werden.
Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
In Kraft seit 24.12.2025 bis 31.12.9999
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