Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Abs. 2 ist unzulässig.Der Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Absatz 2, ist unzulässig.
(2)Absatz 2Versandhandel betreibt, wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(3)Absatz 3Werden Tabakwaren durch einen Versandhändler von einem Abgangsort in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung der Tabakwaren an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Der Erwerber der Tabakwaren wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner.
(3a)Absatz 3 a§ 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 9, Absatz 5, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,)
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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