(1) Tabakwarenverwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Tabakwaren erteilt wurde.
(2) Die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung ist für Tabakwaren zu erteilen, die für einen im § 6 Abs. 1 Z 1 angeführten Zweck verwendet werden sollen.
(3) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Bewilligung lautet.
(4) Für Tabakwarenverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 14 und 15 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung der Tabakwaren stehen. Liegt im Zeitpunkt der Abgabe der Tabakwaren keine gültige Bewilligung nach Abs. 1 mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.
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