Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsTabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden
1.Ziffer einszu einem Ort, an dem die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen,
2.Ziffer 2zu einer Ausgangszollstelle, die nach Art. 329 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, S. 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 397 vom 26.11.2020, S. 34, vorgesehen ist.zu einer Ausgangszollstelle, die nach Artikel 329, Absatz 5, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 Sitzung 558, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 317 vom 1.10.2020, Sitzung 39, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Artikel 189, Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 Sitzung 1, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 397 vom 26.11.2020, Sitzung 34, vorgesehen ist.
(2)Absatz 2Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat die Tabakwaren ohne ungerechtfertigten Aufschub auszuführen.
(3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen werden. Die Beförderung unter Steueraussetzung endetIn den Fällen des Absatz eins, beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem die Tabakwaren durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen werden. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, wenn die Tabakwaren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen,
2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn die Tabakwaren in das externe Unionsversandverfahren nach Art. 226 Zollkodex überführt werden.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2,, wenn die Tabakwaren in das externe Unionsversandverfahren nach Artikel 226, Zollkodex überführt werden.
(4)Absatz 4Werden die Tabakwaren unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 17 Abs. 4 sinngemäß. Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 18 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.Werden die Tabakwaren unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung Paragraph 17, Absatz 4, sinngemäß. Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt Paragraph 18, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
(5)Absatz 5Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung in eines der in § 3a Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung in eines der in Paragraph 3 a, Ziffer 5, Litera a, angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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