Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren,
1.Ziffer einsdie in ein Steuerlager aufgenommen worden sind oder
2.Ziffer 2die auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines registrierten Empfängers (§ 19) außerhalb eines Steuerlagers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind.die auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines registrierten Empfängers (Paragraph 19,) außerhalb eines Steuerlagers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind.
(2)Absatz 2Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Empfänger.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 74 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 74, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)
(4)Absatz 4Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme, Vernichtung oder Vergällung der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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