§ 7 TabakStG

TabakStG - Tabaksteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Tabakwaren,

1.

die in ein Steuerlager aufgenommen worden sind oder

2.

die auf Antrag eines Steuerlagerinhabers oder eines registrierten Empfängers (§ 19) außerhalb eines Steuerlagers unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind.

(2) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Empfänger.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 74 Z 2, BGBl. I Nr. 104/2019)

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme, Vernichtung oder Vergällung der Tabakwaren folgenden Kalenderjahres zu stellen.

In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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