(1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt,
1. | in Betrieben und Transportmitteln Nachschau zu halten; | |||||||||
2. | Umschließungen und Transportbehältnisse, in denen sich Tabakwaren befinden oder befinden können, auf ihren Inhalt zu prüfen; | |||||||||
3. | Tabakwarenproben unentgeltlich zu entnehmen; | |||||||||
4. | die Bestände an Tabakwaren festzustellen; | |||||||||
5. | in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen; | |||||||||
6. | zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 37 bis 41) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden; | |||||||||
7. | Umschließungen, die zur Aufnahme von Tabakwaren bestimmt sind oder in denen sich Tabakwaren befinden, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen; | |||||||||
8. | anzuordnen, dass in Z 7 angeführte Umschließungen so zu kennzeichnen sind, dass aus der Kennzeichnung der Abnehmer der Ware zu ersehen ist. |
(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehenden Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz eingeräumt sind.
(3) Den Zollorganen sind Organe der mit der Erhebung der Verbrauchsteuern betrauten Verwaltungen anderer Mitgliedstaaten gleichgestellt, wenn sie im Rahmen gemeinschaftlicher Austausch- oder Ausbildungsprogramme Dienststellen der österreichischen Zollverwaltung zugeteilt sind. Eine solche Zuteilung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass das ausländische Organ in der Lage ist, alle Rechte und Pflichten eines österreichischen Zollorganes wahrzunehmen.
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