§ 40 TabakStG

TabakStG - Tabaksteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsRegistrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 28 Abs. 2, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach Paragraph 28, Absatz 2,, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 entsprechen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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