Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsRegistrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 28 Abs. 2, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach Paragraph 28, Absatz 2,, haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 entsprechen.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 40 TabakStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 TabakStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 40 TabakStG