Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verwendung, die Vernichtung und die Vergällung von Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.
(2)Absatz 2Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes (Anm. 1), die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Anmerkung 1), die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 74 Z 17, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 74, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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