Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer registrierte Empfänger (§ 19 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wie viele Tabakwaren er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.Der registrierte Empfänger (Paragraph 19, Absatz eins,) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wie viele Tabakwaren er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen.Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, entsprechen.
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 39 TabakStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 TabakStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 39 TabakStG