§ 39 TabakStG

TabakStG - Tabaksteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Der registrierte Empfänger (§ 19 Abs. 1) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wie viele Tabakwaren er unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen hat.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 lit. a entsprechen.

In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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