1.Ziffer einsSystemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, S. 4;Systemrichtlinie: Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020, Sitzung 4;
2.Ziffer 2Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019, S. 54;Zollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 111 vom 25.4.2019, Sitzung 54;
3.Ziffer 3Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);
4.Ziffer 4anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;
5.Ziffer 5Drittgebiete:
a)Litera adie in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, unddie in Artikel 4, Absatz 2, der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und
b)Litera bdie in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;die in Artikel 4, Absatz 3, der Systemrichtlinie genannten Gebiete;
6.Ziffer 6Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Art. 3 Z 5 der Systemrichtlinie;Drittländer: alle Staaten und Gebiete im Sinne des Artikel 3, Ziffer 5, der Systemrichtlinie;
7.Ziffer 7Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Artikel 4, des Zollkodex;
8.Ziffer 8Einfuhr: Die Überlassung von Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 201 des Zollkodex;Einfuhr: Die Überlassung von Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201, des Zollkodex;
9.Ziffer 9Ort der Einfuhr:
a)Litera abei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an denen sich die Tabakwaren bei ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befinden;bei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Ziffer 5, Litera b, der Ort, an denen sich die Tabakwaren bei ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 201, des Zollkodex befinden;
b)Litera bbeim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen sind;beim Eingang aus Drittgebieten nach Ziffer 5, Litera a, der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139, des Zollkodex zu gestellen sind;
10.Ziffer 10Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Tabakwaren in das Zollgebiet der Union, welche nicht gemäß Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die gemäß Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Tabakwaren zollpflichtig gewesen wären.Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Tabakwaren in das Zollgebiet der Union, welche nicht gemäß Artikel 201, des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die gemäß Artikel 79, Absatz eins, des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Tabakwaren zollpflichtig gewesen wären.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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