§ 30a TabakStG

TabakStG - Tabaksteuergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken nur von einem zertifizierten Versender in andere Mitgliedstaaten versandt werden. Dieser hat dem Zollamt Österreich vor einer beabsichtigten Beförderung den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments zu übermitteln.

(2) Werden Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs von einem Ort des Steuergebietes auf einem geeigneten Transportweg durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zu einem Bestimmungsort im Steuergebiet befördert, ist das vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument zu verwenden. Der zertifizierte Versender und der zertifizierte Empfänger haben dabei das Verfahren nach § 26 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für häufige und regelmäßige Beförderungen im Sinne des Abs. 2 Vereinfachungsmaßnahmen vorgesehen werden, wenn durch diese Vereinbarungen die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30a TabakStG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30a TabakStG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30a TabakStG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30a TabakStG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30a TabakStG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TabakStG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 TabakStG
§ 30b TabakStG