(1) Der Inhaber eines Tabakwarenverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
1. | wie viele Tabakwaren | |||||||||
a) | in den Betrieb aufgenommen wurden; | |||||||||
b) | im Betrieb verwendet wurden; | |||||||||
c) | aus dem Betrieb weggebracht wurden; | |||||||||
2. | zu welchen Zwecken die Tabakwaren verwendet wurden. |
(2) Die Aufzeichnungen über die in den Betrieb aufgenommenen oder aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 und 5 entsprechen. Für die im Betrieb verwendeten Tabakwaren müssen aus den Aufzeichnungen die verwendeten Mengen, getrennt nach Gattungen und Sorten, sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
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