Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber eines Tabakwarenverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
1.Ziffer einswie viele Tabakwaren
a)Litera ain den Betrieb aufgenommen wurden;
b)Litera bim Betrieb verwendet wurden;
c)Litera caus dem Betrieb weggebracht wurden;
2.Ziffer 2zu welchen Zwecken die Tabakwaren verwendet wurden.
(2)Absatz 2Die Aufzeichnungen über die in den Betrieb aufgenommenen oder aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 und 5 entsprechen. Für die im Betrieb verwendeten Tabakwaren müssen aus den Aufzeichnungen die verwendeten Mengen, getrennt nach Gattungen und Sorten, sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.Die Aufzeichnungen über die in den Betrieb aufgenommenen oder aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren müssen den Bestimmungen des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2 und 5 entsprechen. Für die im Betrieb verwendeten Tabakwaren müssen aus den Aufzeichnungen die verwendeten Mengen, getrennt nach Gattungen und Sorten, sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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