(1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche Tabakwaren
1. | im Betrieb hergestellt wurden; | |||||||||
2. | in den Betrieb aufgenommen wurden; | |||||||||
3. | zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden; | |||||||||
4. | aus dem Betrieb weggebracht wurden; | |||||||||
5. | in den Betrieb zurückgenommen wurden; | |||||||||
6. | im Betrieb unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden. |
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen neben der Gattung, der Menge und der Sortenbezeichnung der Tabakwaren zu ersehen sein:
1. | für die im Betrieb hergestellten Tabakwaren der Tag der Herstellung; als Tag der Herstellung von Tabakwaren, die verpackt werden sollen, gilt der Tag, an dem sie verpackt wurden; | |||||||||
2. | für die in den Betrieb aufgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis (§ 5) und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und | |||||||||
a) | gegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers, aus dem die Tabakwaren bezogen wurden, oder | |||||||||
b) | wenn die Tabakwaren in das Steuergebiet eingeführt wurden, der Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders; | |||||||||
3. | für die zum Verbrauch im Betrieb entnommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Entnahme; | |||||||||
4. | für die in den Betrieb zurückgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der die Tabakwaren zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn die Tabakwaren aus einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb, einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurden, die unter Z 2 lit. a und b aufgezählten Angaben; | |||||||||
5. | für die aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und | |||||||||
a) | gegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder Tabakwarenverwendungsbetriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen, oder | |||||||||
b) | wenn die Tabakwaren in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden sollen, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers in diesem Mitgliedstaat, oder | |||||||||
c) | wenn die Tabakwaren aus dem Steuergebiet ausgeführt wurden, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet; | |||||||||
6. | für die im Betrieb unbrauchbar gemachten oder vernichteten Tabakwaren der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung. |
0 Kommentare zu § 37 TabakStG