Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsDer Inhaber eines Steuerlagers hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche Tabakwaren
1.Ziffer einsim Betrieb hergestellt wurden;
2.Ziffer 2in den Betrieb aufgenommen wurden;
3.Ziffer 3zum Verbrauch im Betrieb entnommen wurden;
4.Ziffer 4aus dem Betrieb weggebracht wurden;
5.Ziffer 5in den Betrieb zurückgenommen wurden;
6.Ziffer 6im Betrieb unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.
(2)Absatz 2Aus den Aufzeichnungen müssen neben der Gattung, der Menge und der Sortenbezeichnung der Tabakwaren zu ersehen sein:
1.Ziffer einsfür die im Betrieb hergestellten Tabakwaren der Tag der Herstellung; als Tag der Herstellung von Tabakwaren, die verpackt werden sollen, gilt der Tag, an dem sie verpackt wurden;
2.Ziffer 2für die in den Betrieb aufgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis (§ 5) und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein undfür die in den Betrieb aufgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis (Paragraph 5,) und der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und
a)Litera agegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers, aus dem die Tabakwaren bezogen wurden, oder
b)Litera bwenn die Tabakwaren in das Steuergebiet eingeführt wurden, der Tag der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
3.Ziffer 3für die zum Verbrauch im Betrieb entnommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Entnahme;
4.Ziffer 4für die in den Betrieb zurückgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der die Tabakwaren zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn die Tabakwaren aus einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb, einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurden, die unter Z 2 lit. a und b aufgezählten Angaben;für die in den Betrieb zurückgenommenen Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers, der die Tabakwaren zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und, wenn die Tabakwaren aus einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb, einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zurückgenommen wurden, die unter Ziffer 2, Litera a und b aufgezählten Angaben;
5.Ziffer 5für die aus dem Betrieb weggebrachten Tabakwaren der Verkaufspreis und der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und
a)Litera agegebenenfalls die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder Tabakwarenverwendungsbetriebes, in den die Tabakwaren aufgenommen werden sollen, oder
b)Litera bwenn die Tabakwaren in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden sollen, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers in diesem Mitgliedstaat, oder
c)Litera cwenn die Tabakwaren aus dem Steuergebiet ausgeführt wurden, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet;
6.Ziffer 6für die im Betrieb unbrauchbar gemachten oder vernichteten Tabakwaren der Tag und die Art des Unbrauchbarmachens oder der Vernichtung.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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