(1) Tabakwaren, die eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, sind steuerfrei, wenn diese für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.
(2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach §§ 26 und 28 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sind die nachstehenden Umstände zu berücksichtigen:
1. | handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame an den Tabakwaren; | |||||||||
2. | der Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung; | |||||||||
3. | Unterlagen über die Tabakwaren; | |||||||||
4. | die Menge und Beschaffenheit der Tabakwaren. |
(3) Die Steuerschuld für Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder durch einen nicht gewerblich tätig werdenden Beförderer verbringen läßt. Es gelten die Bestimmungen der §§ 26 bis 28, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, zur Berücksichtigung der Besonderheiten derartiger Beförderungen Verfahrensvereinfachungen vorzusehen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 9 Z 20 lit. d, BGBl. I Nr. 227/2021)
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