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(2) Übersteigt die Anzahl der angemeldeten Tiere die nach § 40 Abs. 1 zulässige Anzahl, so hat die Forsttagsatzungskommission dem betreffenden Tierhalter mit Bescheid den ihm nicht zustehenden Mehrauftrieb zu untersagen.
(3) Übersteigt die Anzahl der angemeldeten Tiere die nach § 40 Abs. 2 zulässige Anzahl, so hat die Forsttagsatzungskommission dem betreffenden Tierhalter mit Bescheid nach billigem Ermessen unter Bedachtnahme auf den Umfang der dem einzelnen Tierhalter nach den Vorschriften des Privatrechtes oder des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, zustehenden Weiderechte die notwendige Minderung der angemeldeten Anzahl vorzuschreiben.
(2) Übersteigt die Anzahl der angemeldeten Tiere die nach § 40 Abs. 1 zulässige Anzahl, so hat die Forsttagsatzungskommission dem betreffenden Tierhalter mit Bescheid den ihm nicht zustehenden Mehrauftrieb zu untersagen.
(3) Übersteigt die Anzahl der angemeldeten Tiere die nach § 40 Abs. 2 zulässige Anzahl, so hat die Forsttagsatzungskommission dem betreffenden Tierhalter mit Bescheid nach billigem Ermessen unter Bedachtnahme auf den Umfang der dem einzelnen Tierhalter nach den Vorschriften des Privatrechtes oder des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952, zustehenden Weiderechte die notwendige Minderung der angemeldeten Anzahl vorzuschreiben.