Berufsjägerprüfung
(1) Für die Berufsjägerprüfung gelten die Bestimmungen des § 33 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 sowie die §§ 16 bis 23 der 1. DVO zum TJG 2004.
(2) Die Bereitstellung der zur Durchführung der praktischen Schießübung erforderlichen Waffe obliegt dem Prüfungswerber. Die übrigen Prüfungsbehelfe hat im erforderlichen Umfang der Tiroler Jägerverband gegen Ersatz der aufgelaufenen Kosten zur Verfügung zu stellen.
0 Kommentare zu § 15 T-VDJ 2004