§ 22 T-VDJ 2004

T-VDJ 2004 - Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 22

Antragstellung

 

(1) Anträge auf Ernennung zum Revieroberjäger oder Wildmeister sind an den Tiroler Jägerverband zu richten. Antragsberechtigt sind:

a)

der Dienstgeber des zu Ernennenden,

b)

jedes Mitglied des Vorstandes des Tiroler Jägerverbandes.

(2) Vor der Beschlussfassung über die Ernennung zum Revieroberjäger oder Wildmeister ist eine schriftliche Stellungnahme des zuständigen Bezirksjägermeisters und des Berufsjägervertreters (§ 61 Abs. 1 lit. c TJG 2004), im Falle der Antragstellung nach Abs. 1 lit. b ist die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten einzuholen.

(3) Die Wirksamkeit von Ernennungen beschließt der Vorstand des Tiroler Jägerverbandes.

(4) Über die Ernennung zum Revieroberjäger oder Wildmeister ist dem Ernannten eine Ernennungsurkunde auszufolgen.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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