§ 9 T-VDJ 2004

T-VDJ 2004 - Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 9

Wechsel des Ausbildungsbetriebes oder des Ausbilders

 

(1) Der Wechsel des Ausbildungsbetriebes ist nur mit Zustimmung des Tiroler Jägerverbandes zulässig. Der zuständige Bezirksjägermeister und der Berufsjägervertreter (§ 61 Abs. 1 lit. c TJG 2004) sind dazu zu hören.

(2) Bei Genehmigung des Wechsels des Ausbildungsbetriebes haben der bisherige Lehrberechtigte den Austrittstag und der neue Lehrberechtigte den Eintrittstag des Lehrlings dem Tiroler Jägerverband sofort und unaufgefordert mitzuteilen. Der bisherige Lehrberechtigte hat darüber hinaus eine Beurteilung über die geleistete Dienstzeit zu erstatten.

(3) Die bisher geleistete Lehrzeit ist auf die Erfüllung der dreijährigen Lehrzeit anzurechnen.

(4) Der Wechsel des Lehrlings zu einem anderen anerkannten Ausbilder ist dem Tiroler Jägerverband sofort zur Kenntnis zu bringen. Unter Wechsel ist eine voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Übertragung der Ausbildungsverantwortung auf einen anderen anerkannten Ausbilder zu verstehen.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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