§ 13 T-VDJ 2004

T-VDJ 2004 - Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 13

Pflichten des Ausbilders

 

(1) Der Ausbilder ist verpflichtet, den Lehrling gründlich und umfassend auszubilden und ihn mit allen Arbeiten, die für den Beruf notwendig sind, vertraut zu machen. Er hat darauf zu achten, daß die dem Lehrling übertragenen Aufgaben seinen Körperkräften angemessen sind.

(2) Die Ausführung der dem Lehrling zugeteilten Arbeiten ist vom Ausbilder zu überwachen.

(3) Der Lehrling ist auf die Gefahren der Arbeit und insbesondere auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen. Die notwendigen Geräte und Maschinen sind ihm in unfallsicherem Zustand zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Ausbilder hat schließlich bei der Vorbereitung des Lehrlings auf die Berufsjägerprüfung durch Vermittlung von entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten mitzuwirken.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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