Zuständigkeit
(1) Entscheidungen nach dieser Verordnung obliegen dem Tiroler Jägerverband im übertragenen Wirkungsbereich.
(2) Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, Anwendung. In zweiter Instanz entscheidet die Landesregierung. Sie ist auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
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