5. Abschnitt
Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anerkennung von Ausbildungen, Berufsausübungen und Prüfungen
(1) Österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind die in einem anderen Land oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zurückgelegten Lehrzeiten, Zeiten der Ausübung des Berufes, mit Erfolg besuchten Ausbildungslehrgänge (Fachschulen), mit Erfolg abgelegten Prüfungen und erworbenen Berechtigungen dann anzuerkennen, wenn sie mit Rücksicht auf die Gleichartigkeit der Zielsetzung der Ausbildung und die Gleichwertigkeit der Ausbildungsanforderungen dieser Aus- und Fortbildungsordnung im Wesentlichen gleichwertig sind.
(2) Vor der Entscheidung durch den Tiroler Jägerverband sind die Landeslandwirtschaftskammer, die Bauernkammer und die Landarbeiterkammer zu hören.
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