§ 23 T-VDJ 2004

T-VDJ 2004 - Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

5. Abschnitt

Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 23

Anerkennung von Ausbildungen, Berufsausübungen und Prüfungen

 

(1) Österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind die in einem anderen Land oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zurückgelegten Lehrzeiten, Zeiten der Ausübung des Berufes, mit Erfolg besuchten Ausbildungslehrgänge (Fachschulen), mit Erfolg abgelegten Prüfungen und erworbenen Berechtigungen dann anzuerkennen, wenn sie mit Rücksicht auf die Gleichartigkeit der Zielsetzung der Ausbildung und die Gleichwertigkeit der Ausbildungsanforderungen dieser Aus- und Fortbildungsordnung im Wesentlichen gleichwertig sind.

(2) Vor der Entscheidung durch den Tiroler Jägerverband sind die Landeslandwirtschaftskammer, die Bauernkammer und die Landarbeiterkammer zu hören.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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