§ 14 T-VDJ 2004

T-VDJ 2004 - Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

§ 14

Pflichten des Lehrlings

 

(1) Während der Lehrzeit hat sich der Lehrling durch Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf den späteren Dienst als Berufsjäger praktisch und theoretisch gewissenhaft vorzubereiten.

(2) Der Lehrling hat während der Lehrzeit das vom Tiroler Jägerverband aufgelegte Arbeits- und Dienstbuch zu führen. Im Dienstbuch sind unter genauer Zeitangabe Art und Ort der Beschäftigung sowie die dabei gemachten Beobachtungen und besonderen Erlebnisse täglich aufzuzeichnen. Das Dienstbuch ist vom Ausbilder mindestens einmal monatlich zu prüfen und zu unterfertigen. In das Arbeitsbuch ist monatlich ein Aufsatz über ein aktuelles jagdliches Thema einzuschreiben, das vom Ausbilder bestimmt wird. Der Aufsatz ist vom Ausbilder zu kontrollieren und die erfolgte Kontrolle ist von ihm zu bestätigen.

(3) Der Lehrling hat überdies monatlich einmal eine schriftliche Ausarbeitung der vom Tiroler Jägerverband ausgesandten Lehrbriefe zu verfassen und an den vom Vorstand des Tiroler Jägerverbandes bestellten Beauftragten für Aus- und Fortbildung einzusenden, der sie zu beurteilen hat.

(4) Arbeits- und Dienstbuch sind einmal jährlich vom Beauftragten für Aus- und Fortbildung des Tiroler Jägerverbandes zu überprüfen.

(5) Der Lehrling ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften genau zu beachten, die ihm anvertrauten Geräte und Maschinen pfleglich zu behandeln und mit den ihm anvertrauten Tieren sorgsam umzugehen.

(6) Der Lehrling ist verpflichtet, den vorgeschriebenen Ausbildungslehrgang regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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