Praktische Ausbildung
Die praktische Ausbildung hat alle im § 10 angeführten Lehrgegenstände zu enthalten, wobei das erste Lehrjahr der Einführung in den praktischen Jagdbetrieb, die folgende Lehrzeit der Auswertung, Verwirklichung und Vervollständigung der theoretischen Kenntnisse zu dienen hat.
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