§ 5 T-VDJ 2004

T-VDJ 2004 - Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 5

Ausbilder

 

(1) Die Anerkennung als Ausbilder darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller die erforderlichen Fachkenntnisse sowie die pädagogische Eignung besitzt und zum Zeitpunkt der Antragstellung

a)

zumindest den Rang eines Revierjägers innehat und als aktiver Berufsjäger in Verwendung steht und

b)

einen Jagdhund (§ 47 TJG 2004) führt.

(2) Der Antrag auf Anerkennung als Ausbilder ist beim Tiroler Jägerverband einzubringen. Dem Antrag sind beizuschließen:

a)

ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,

b)

ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf.

(3) Die Anerkennung als Ausbilder ist nach Anhören des zuständigen Bezirksjägermeisters und des Berufsjägervertreters (§ 61 Abs. 1 lit. c TJG 2004) zu widerrufen, wenn der Ausbilder

a)

die Pflichten gegenüber dem Lehrling gröblich verletzt oder wenn Tatsachen hervorkommen, die ihn in fachlicher oder pädagogischer Hinsicht zur Ausbildung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen,

b)

die Bezirksverwaltungsbehörde die Bestätigung als Jagdschutzorgan widerruft (§ 34 Abs. 1 TJG 2004).

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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