Ausbilder
(1) Die Anerkennung als Ausbilder darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller die erforderlichen Fachkenntnisse sowie die pädagogische Eignung besitzt und zum Zeitpunkt der Antragstellung
a) | zumindest den Rang eines Revierjägers innehat und als aktiver Berufsjäger in Verwendung steht und | |||||||||
b) | einen Jagdhund (§ 47 TJG 2004) führt. |
(2) Der Antrag auf Anerkennung als Ausbilder ist beim Tiroler Jägerverband einzubringen. Dem Antrag sind beizuschließen:
a) | ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, | |||||||||
b) | ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf. |
(3) Die Anerkennung als Ausbilder ist nach Anhören des zuständigen Bezirksjägermeisters und des Berufsjägervertreters (§ 61 Abs. 1 lit. c TJG 2004) zu widerrufen, wenn der Ausbilder
a) | die Pflichten gegenüber dem Lehrling gröblich verletzt oder wenn Tatsachen hervorkommen, die ihn in fachlicher oder pädagogischer Hinsicht zur Ausbildung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen, | |||||||||
b) | die Bezirksverwaltungsbehörde die Bestätigung als Jagdschutzorgan widerruft (§ 34 Abs. 1 TJG 2004). |
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