§ 25 T-VDJ 2004

T-VDJ 2004 - Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 25

Übergangsbestimmungen

 

(1) Diese Aus- und Fortbildungsordnung findet auf alle Lehrverhältnisse Anwendung, die nach ihrem In-Kraft-Treten begründet werden.

(2) Nach den bisher geltenden Vorschriften zurückgelegte Lehrzeiten und hauptberuflich zurückgelegte Dienstzeiten sind im vollen Umfang anzurechnen.

(3) Alle bisher vor dem Tiroler Jägerverband abgelegten Prüfungen und die bisher von diesem ausgesprochenen Ernennungen behalten ihre Gültigkeit.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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