§ 20 T-VDJ 2004

T-VDJ 2004 - Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 20

Revieroberjäger

 

Der Tiroler Jägerverband kann einen Revierjäger zum Revieroberjäger ernennen, wenn er

a)

eine einwandfreie, hauptberufliche Dienstzeit als Revierjäger in der Dauer von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat und

b)

in dieser Zeit sich mindestens fünf Jahre in der Ausübung von wenigstens zwei der nachstehend angeführten Funktionen bzw. Tätigkeiten bewährt hat, und zwar als

1.

Bezirksjägermeister oder Bezirksjägermeisterstellvertreter,

2.

verantwortlicher Leiter eines Jagdrevieres,

3.

Funktionär in der Berufsjägervertretung,

4.

Interessenvertreter in der Landarbeiterkammer,

5.

Mitglied des Landes- bzw. Bezirksjagdbeirates,

6.

Hegemeister,

7.

Mitglied einer Bewertungskommission,

8.

Funktionär im jagdlichen Schießwesen,

9.

Funktionär im Jagdhundewesen,

10.

Funktionär in einer Hegegemeinschaft,

oder in

11.

der Ausbildung,

12.

der Öffentlichkeitsarbeit,

13.

den Schalenwildausschüssen,

14.

Delegierter zum Tiroler Jägerverband.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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