4. Abschnitt
Ernennungen
Revierjäger
(1) Ein Berufsjäger ist vom Tiroler Jägerverband zum Revierjäger zu ernennen, wenn er
a) | eine mindestens vierjährige, einwandfreie, hauptberufliche Dienstzeit als Berufsjäger zurückgelegt hat und | |||||||||
b) | den vom Tiroler Jägerverband eingerichteten Fachkurs für Revierjäger in der Dauer von mindestens zwei Wochen besucht und die Revierjägerprüfung mit Erfolg abgelegt hat. |
(2) Die Ernennung zum Revierjäger hat mit Wirksamkeit jenes Tages zu erfolgen, an dem die Revierjägerprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
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