§ 21 T-VDJ 2004

T-VDJ 2004 - Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

§ 21

Wildmeister

 

Ein Revieroberjäger kann vom Tiroler Jägerverband zum Wildmeister ernannt werden, wenn er

a)

eine mindestens achtjährige, einwandfreie, hauptberufliche Dienstzeit als Revieroberjäger zurückgelegt hat und

b)

in dieser Zeit sich mindestens fünf Jahre in der Ausübung von wenigstens vier der im § 20 lit. b angeführten Funktionen bzw. Tätigkeiten bewährt hat.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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