Lehrvertrag
(1) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform. Er ist vor Antritt des Lehrverhältnisses zwischen dem Lehrberechtigten einerseits und dem Lehrling andererseits abzuschließen, vom Ausbilder mitzuunterfertigen und hat alle gemäß Anlage 1 angeführten Angaben zu enthalten. Ist der Lehrling minderjährig, so ist der Lehrvertrag für den Lehrling von seinem gesetzlichen Vertreter (Vormund) abzuschließen.
(2) Der Lehrvertrag ist vom Lehrberechtigten in dreifacher Ausfertigung dem Tiroler Jägerverband zur Genehmigung vorzulegen. Davon erhalten je eine Ausfertigung die Vertragsparteien. Eine Ausfertigung verbleibt beim Tiroler Jägerverband.
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