§ 16 T-VDJ 2004

T-VDJ 2004 - Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Nach erfolgreicher Ablegung der Berufsjägerprüfung (§ 33 TJG 2004) ist der Lehrling ab dem Tag der erfolgten Prüfung zur Führung der Berufsbezeichnung „Berufsjäger“ berechtigt. Über diese Berechtigung hat der Tiroler Jägerverband eine Bescheinigung auszustellen. Wurde die Prüfung aufgrund der Ausnahmebestimmung des zweiten Satzes des § 16 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung abgelegt, so wird diese Berechtigung erst mit der vollständigen Absolvierung der Lehrzeit erworben.

(2) Der Berufsjäger ist berechtigt, das gemäß Anlage 4 ausgeführte Standesabzeichen zu tragen.

In Kraft seit 21.04.2006 bis 31.12.9999
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